Mietvertrag über Saisonliegeplatz - Zur Kündigungsfrist bei Sommerliegeplatz und Winterstellplatz
Für Mietverträge über Bootsliegeplätze gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Diese Frist kann grundsätzlich vertraglich verlängert werden. Dies geschieht oft durch Mietbedingungen oder Nutzungsbedingungen. Solche Bedingungen unterliegen allerdings der AGB-rechtlichen Prüfung und dürfen den Mieter nicht unangemessen benachteiligen.
Bei Sommerliegeplätzen oder Winterstellplätzen wird vom Mieter oft verlangt, dass er bereits während der noch laufenden Saison kündigt, wenn er den Liegeplatz oder Stellplatz in der kommenden Saison nicht mehr nutzen möchte. Die Kündigung muss demnach bereits über ein halbes Jahr vor Beginn der nächsten Saison erfolgen.
In einer kürzlich vom Amtsgericht Ratzeburg entschiedenen Sache, in der der ehemalige Mieter eines Liegeplatzes an der Trave nach erfolgter Kündigung auf Zahlung von Mietzins für die der Kündigung folgende Saison verklagt worden war, stellte das Gericht durch Beschluss fest, das die Klage keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der beklagte Mieter - vertreten von der Kanzlei Bauersfeld & Partner - hatte u.a. argumentiert, eine Klausel, mit dem eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende der laufenden Saison (und damit 7 Monate vor Beginn der nächsten Saison) bestimmt wird, sei unwirksam. Das Gericht folgte dieser Argumentation und führte in seiner Entscheidungsbegründung aus: "Die gewählte Kündigungsfrist benachteiligt den Mieter unangemessen, denn sie schränkt seine Handlungsfreiheit erheblich ein. Ein dem gegenüber stehendes, überwiegendes, diesen Eingriff rechtfertigendes Interesse des Vermieters ist nicht erkennbar." (AG Ratzeburg, Beschluss vom 09.1.2012)
Der Fall zeigt, dass Liegeplatzmieter sich nicht in jedem Fall mit langen Kündigungsfristen abfinden müssen. Vermieter von Stell- und Liegeplätzen sollten ihrerseits darauf achten, dass die gewünschten Regelungen auch wirksamer Bestandteil der geschlossenen Verträge werden.
Sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei der Beurteilung der aus geschlossenen Verträgen erwachsenen Rechte und Pflichten sollten Sie die Hilfe eines auf dem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
Bei Fragen zum Wassersportrecht stehen Ihnen Rechtsanwalt Bauersfeld und Rechtsanwalt Kujawa gern zur Verfügung.
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