Wassersportkaskoversicherung - Diebstahl nicht gesicherter Bootsmotoren
Mit einer Entscheidung vom Juli 2009 wies die 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum die Klage eines Bootseigners gegen seinen Wassersportversicherer ab, mit dem der Bootseigner Versicherungsleistungen wegen des Diebstahls seines Bootsmotors begehrte - LG Bochum I-4 O 31/09.
Ein Jahr zuvor war in das Boot des Klägers eingebrochen worden. Dabei wurde unter anderem der Bootsmotor entwendet, der in fester Verschraubung und durch die Steuerzüge mit dem Bootskörper verbunden gewesen war. Das Boot selbst lag in einem umzäunten Yachthafen am Liegeplatz.
Der Kläger zeigte den Diebstahl der Beklagten an und begehrte Schadensersatz in Höhe von 9.750,00 Euro. Die Beklagte lehnte die Schadensregulierung unter Hinweis auf Nr. 3.4.8 der Allgemeinen Bedingungen für die Kasko-Versicherung von Wassersportfahrzeugen 2002 (AVB) ab, weil der Motor gegen Diebstahl nicht gesichert gewesen sei.
Der Kläger meinte zum einen, die betreffende Klausel sei nicht Vertragsbestandteil geworden. Zum anderen trug er vor, eine besondere Sicherung gegen Diebstahl sei nicht möglich gewesen, weil sich an dem 170 kg schweren, fest verschraubten Motor keine Vorrichtung befinde, mit deren Hilfe er zusätzlich hätte gesichert werden könne.
Das Gericht folgte der Auffassung des Versicherers. In der Urteilsbegründung führte die Kammer aus:
"Der Kläger hat eine über die Befestigung hinausgehende Sicherung des Außenbootbordmotors nicht vorgetragen. Er hat nicht ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen auch immer eine solche Sicherung technisch nicht möglich gewesen sein soll. Allein das Gewicht des Motors sowie seine Befestigung mit vier Schrauben und den Seilzügen für die Steuerung stellt keine ernst zu nehmende Sicherung des Motors dar. Ebenso reicht der Hinweis des Klägers darauf, dass der Hersteller des Motors selbst keine Vorrichtung für eine zusätzliche Sicherung vorgesehen hat und er selbst sich auch nicht vorstellen kann, wie eine solche Sicherung aussehen soll, nicht aus, um das Fehlen einer solchen Sicherung im vorliegenden Fall zu rechtfertigen. Die mangelnde Sicherungsmöglichkeit hat der Kläger ebenfalls nicht ausreichend dargelegt."
Indem der Kläger somit nach Ansicht des Gerichts eine ihm nach den AVB treffende Obliegenheit verletzt hatte, war die Versicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden.
Bei Unklarheiten über die Ihnen aus dem Wassersportversicherungsvertrag entstehenden Rechte und Pflichten empfiehlt es sich, die Beratung eines auf dem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
Bei Fragen zur Wassersportkaskoversicherung stehen Ihnen Rechtsanwalt Bauersfeld und Rechtsanwalt Kujawa gern zur Verfügung.
Bauersfeld & Partner Rechtsanwälte | Friedrichstrasse 41 | 10969 Berlin | Tel.: 030-2593262-0
Kontakt zum Anwalt
- Mietvertrag über Saisonliegeplatz - Zur Kündigungsfrist bei Sommerliegeplatz und Winterstellplatz
- Bootssteg - Zur aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen durch Ordnungsverfügung angeordnete Rückbaupflicht
- Sportbootrecht - Sportboote zum gewerbsmäßigen Transport von Personen über See sind Kauffahrteischiffe
- Einlagerung von Schiff und Boot - Hinweise zum Winterlager
- Zur Anfechtung eines Yacht-Kaufs wegen arglistiger Täuschung
- Bootsmotoren - Diebstähle häufen sich.
- Bootskauf - Osmoseschaden an garantiert osmosefreier Segelyacht
- Binnenschifffahrt - Verantwortlichkeit von Schiffsführer und Besatzung nach der BinSchStrO
- Binnenschifffahrt - Nutzungsausfallschaden des Schiffseigners wegen durch Havarie erzwungener Stilllegung seines Schiffes
- Binnenschifffahrt - Anscheinsbeweis für nautisches Fehlverhalten des Schiffsführers einer Motoryacht bei Beschädigung von Booten bei der Einfahrt in eine Schleuse
- Yachtrecht - Umfang der Schadensersatzpflicht des Zweitschädigers bei mehreren aufeinanderfolgenden Beschädigungen einer Yacht
- Keine Haftung des Veranstalters einer Segelreise für Sturz an Deck
- Privatkauf einer gebrauchten Segelyacht über ebay - Beschaffenheitsangabe und Beschaffenheitsgarantie
- Signalpistolen zur Seenotrettung und das Waffenrecht
- Berliner Bootsmesse 24.11. - 28.11.2010
- Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Schiffsführers für Unglücksfälle am Anleger
- Sachmängelhaftung für die Fahrtüchtigkeit einer Motoryacht - Beschaffenheitsvereinbarung durch Zusicherung im Übergabeprotokoll
- Haftung eines Matrosen gegenüber dem Passagier der Schadensersatz wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geltend macht
- CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung für Sportboote
- Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen
- Verhalten bei einem Schiffs- oder Bootsunfall
- Verjährungsfristen in der Binnenschifffahrt
- Grundlegende Informationen zur Schiffsversicherung nach § 130 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Alkohol an Steuer und Pinne
- Der Crew-Vertrag - der Mitseglervertrag - Hinweise und Muster-Vereinbarung
- Verlust der Fahrerlaubnis im Wassersport - keine Entziehung von Bootsführerscheinen durch die Strafgerichte