Binnenschifffahrt - Verantwortlichkeit von Schiffsführer und Besatzung nach der BinSchStrO
Verantwortlich für die Befolgung der Binnenschiffahrtsstraßenordnung - BinSchStrO - ist grundsätzlich der Schiffsführer, dies allerdings unbeschadet der Verantwortung anderer Personen, wie sich aus § 1.02 Nr. 5 S. 1 BinSchStrO ergibt.
Neben dem Schiffsführer verantwortlich sind inbesondere "Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen" - § 1.03 Nr. 3 BinSchStrO.
Für die Einhaltung der schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen verantwortlich sind danach neben dem Schiffsführer in der Regel also vor allem der Steuermann bzw. Rudergänger. Ob eine Person, die vorübergehend Pinne oder Steuer bedient, dabei tatsächlich Kurs und Geschwindigkeit des Fahrzeugs selbstständig bestimmt oder ausschließlich konkrete Weisungen des Schiffsführers ausführt, bleibt Frage des Einzelfalls.
Zur Klärung von Haftungsfragen in Zusammenhang mit dem Führen von Wasserfahrzeugen sollten Sie immer die Hilfe eines mit der Materie vertrauten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
Bei Fragen zum Binnenschifffahrtsrecht stehen Ihnen Rechtsanwalt Bauersfeld und Rechtsanwalt Kujawa gern zur Verfügung.
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