Binnenschifffahrt - Nutzungsausfallschaden des Schiffseigners wegen durch Havarie erzwungener Stilllegung seines Schiffes
Hat der Eigner eines beschädigten Frachtschiffes oder Passagierschiffes einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Schädiger, dann steht ihm grundsätzlich auch ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum zu, in dem sein Schiff aufgrund der Beschädigung still liegt. Anders als bei Unfällen im Individualstraßenverkehr geht es hierbei aber um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens in Form des Gewinnentgangs, nicht um eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird üblicherweise anhand der Liegegeldsätze nach § 4 der Verordnung über die Lade- und Löschzeiten sowie das Liegegeld in der Binnenschifffahrt (BinSchLV) festgesetzt. Die Berechnung nach § 4 BinSchLV ist aber nicht zwingend, wie der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom Dezember 2008 feststellte.
Der Kläger, dem unstreitig ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zustand, hatte für sein Motorschiff mit 1921 t Tragkraft Nutzungsausfall für 19 Tage und 17 Stunden geltend gemacht und unter Anwendung von § 4 BinSchLV Liegegeldsätze zu einem Stundensatz von 83,42 € beziehungsweise Tagessatz von 2.002,08 €, insgesamt 39.457,66 €, errechnet. Die Beklagten hatten hingegen nur einen Tagessatz von 843,63 € zugrunde gelegt und Nutzungsausfall für 19 Tage in Höhe von insgesamt 16.029,97 € gezahlt. Nachdem das Rheinschifffahrtsgericht dem Kläger die Differenz in Höhe von 23.428,69 € in der ersten Instanz zuerkannt hatte, sprach das Rheinschifffahrtsobergericht auf die Berufung der Beklagten hin dem Kläger nur einen Betrag in Höhe von 1.935,15 € zu.
Der BGH bestätigte das Berufungsurteil mit dem Leitsatz: "Der Anspruch des bei einer Havarie geschädigten Schiffseigners auf Ersatz des durch die erzwungene Stilllegung seines Schiffes verursachten Nutzungsausfallschadens muss nicht zwingend anhand der Liegegeldsätze des § 4 BinSchLV berechnet werden. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter auf die Liegegeldsätze nach § 32 BinSchG 1994 zurückgreift und diese entsprechend der Preisentwicklung indexiert." (VI ZR 48/08).
Bei der Geltendmachung und Abwehr von Nutzungsausfallansprüchen aus Schiffsunfällen und Bootsunfällen sollten Sie immer die Hilfe eines mit der Materie vertrauten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
Bei Fragen zum Binnenschifffahrtsrecht stehen Ihnen Rechtsanwalt Bauersfeld und Rechtsanwalt Kujawa gern zur Verfügung.
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