Binnenschifffahrt - Anscheinsbeweis für nautisches Fehlverhalten des Schiffsführers einer Motoryacht bei Beschädigung von Booten bei der Einfahrt in eine Schleuse
Schiffsführer haben beim Einfahren in eine Schleuse äußerste Sorgfalt walten zu lassen. Werden andere Schiffe, Boote oder sonstige Wasserfahrzeuge in der Schleusenkammer angefahren, spricht der Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Schiffsführers. Das heißt, der Schiffsführer muss seinerseits beweisen, dass ihm entgegen dem ersten Anschein kein Fehlverhalten zur Last zu legen ist. Vergleichbar ist die Situation mit einem Auffahrunfall im Straßenverkehr, wobei der Beweis des ersten Anscheins gegen den Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs spricht.
Einen solchen Beweis des ersten Anscheins zu entkräften, ist schwierig, wie ein im Februar 2010 durch das Moselschiffahrtsobergericht Köln zu entscheidender Fall zeigt. Hier war eine Motoryacht zu schnell in eine Schleuse eingefahren und hatte dabei mehrere Ruderboote angefahren, so dass die Boote umgekippt waren. Erst durch das Auffahren auf ein Motorschiff wurde die Yacht gestoppt, Der dadurch begründete Anscheinsbeweis für ein nautisches Versagen des Schiffsführers der Motoryacht wurde nach Auffassung des Gerichts nicht dadurch entkräftet, dass der Unfall auch durch ein technisches Versagen beim Umlegen des Steuerhebels in den Rückwärtsgang verursacht wurde (3 U 178/08 BSchMo).
Zur Klärung der bei einem Bootsunfall , Schiffsunfall oder Yachtunfall auftretenden Beweisfragen sowie zur Geltendmachung bzw. Abwehr von Ansprüchen auf Schadensersatz sollte immer ein mit der Materie vertrauter Rechtsanwalt beauftragt werden.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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