Yachtrecht - Umfang der Schadensersatzpflicht des Zweitschädigers bei mehreren aufeinanderfolgenden Beschädigungen einer Yacht
Nach der gängigen Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen aus Unfällen im Straßenverkehr scheidet ein Anspruch auf Schadensersatz aus, wenn die bei dem Vorfall eingetretenen Beschädigungen entweder einen vorhandenen Vorschaden nicht mehr erhöhen oder die Folgen einer Zweitschädigung nicht mehr herausgerechnet werden können. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte eine Schadensverursachung durch den Unfallgegner nachweisen kann. Denn wenn ein Vorschaden ein derartiges Ausmaß hat, dass die entsprechenden Fahrzeugteile ohnehin hätten ausgetauscht werden müssen, so dass der Schaden an diesen Teilen durch den Unfall hinsichtlich des Reparaturaufwands nicht mehr vergrößert werden konnte, schuldet der Zweitschädiger insoweit keinen Ersatz.
Nicht anders verhält es sich bei aufeinanderfolgenden Beschädigungen einer Yacht. Der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgerichts hatte im November 2006 über Schadenersatz aufgrund der Beschädigung einer klassischen Segelyacht zu entscheiden. Der Kläger in dieser Sache hatte im Mai 2002 selbst eine Beschädigung der Mahagoni-Außenhaut seiner Segelyacht verursacht, betroffen war ein Plankengang in einer Länge von 63 cm backbord etwa mittschiffs. Noch bevor der Schaden repariert worden war, wurde die Yacht im Juli 2002 von einem von dem Beklagten geführten Boot gerammt. Dabei wurden zwei weitere Plankengänge der Yacht mit einer Gesamtlänge von 1,56 m beschädigt, ebenfalls im Backbordbereich, allerdings weiter zum Heck hin.
Der Kläger war der Ansicht, der Beklagte sei ihm zu vollem Schadensersatz hinsichtlich der Holzarbeiten verpflichtet, soweit der Bereich der Kollision vom Juli 2002 betroffen sei. Darüber hinaus schulde der Beklagte die Hälfte der Lackierungskosten für die gesamte Yacht nebst Zusatzarbeiten sowie Nebenkosten.
Letzterem folgte das Gericht nicht und führte aus: "Der durch den Beklagten verursachte Vermögensschaden liegt (...) allein in den durch die Auswechselung zweier Plankengänge mit einer Größe von 1,56 m verursachten Kosten. Denn der Schaden im Übrigen war bereits im (...) Mai 2002 eingetreten, als der Kläger sein Schiff selbst beschädigt hatte. Durch diesen Eigenschaden war nicht nur der reine, unproblematisch abgrenzbare 'Holzschaden' im vorderen Backbordbereich eingetreten, sondern auch bereits der nach dem Gutachten S. nicht hinnehmbare optische Schaden, der die komplette Neulackierung erforderlich gemacht hat. Nach dem von beiden Parteien akzeptierten Gutachten erforderte nämlich bereits der Erstschaden für sich genommenen denselben Aufwand zur optischen Schadensbeseitigung, den - den Erstschaden hinweggedacht - auch die Beschädigung durch den Beklagten erforderlich gemacht hätte. Denkt man sich also die Beschädigung durch den Beklagten hinweg, hätte der Kläger - bis auf den klar abgrenzbaren, vom Beklagten verursachten Holzschaden - denselben Aufwand zur Schadensbeseitigung betreiben müssen wie ohne die Zweitschädigung durch den Beklagten. Durch den vom Kläger selbst verursachten Schaden lag damit das volle Schadensbild schon vor; auch die später vom Beklagten getroffene Stelle hätte - ob beschädigt oder unbeschädigt - zwangsläufig im Rahmen der Lackierungsarbeiten vollständig überarbeitet werden müssen. (...) Wollte man hingegen (...) dem Beklagten als Zweitschädiger auch die Hälfte der Lackierkosten und der Nebenkosten als Schadensersatz auferlegen, wäre damit eine ungerechtfertigte Entlastung des Klägers verbunden, denn der Zweitschaden würde sich für ihn quasi als 'Glücksfall' darstellen." (Schleswig-Holsteinisches OLG - 7 U 46/06)
Mit der Geltendmachung bzw. Abwehr von Ansprüchen aus einem Bootsunfall oder Yachtunfall sollten Sie immer einen mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt beauftragen.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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