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Keine Haftung des Veranstalters einer Segelreise für Sturz an Deck

Segelboot Yachtrecht Berlin Törn Schmerzensgeld TauDas Segeln ist ein Sport, dem naturgemäß eine erhöhte Gefahrenneigung innewohnt. Dies gilt  in besonderem Maße für das Fahren auf kleineren sportorientierten Booten, aber auch für das Segeln auf großen Fahrtenbooten und Yachten. Deshalb müssen Besatzungsmitglieder und Passagiere während des gesamten Törns umsichtig und mit dem erforderlichen Sicherheitsbewusstsein agieren. Verwirklicht sich aufgrund eigenen unachtsamen Verhaltens eine typische Gefahr, wie etwa der Sturz über eine Leine, kommt eine Fremdhaftung nur in Betracht, wenn für den Schaden eine Pflichtverletzung Dritter ursächlich ist.

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 wies das Landgericht Hannover die Klage einer Seglerin ab, die den Veranstalter einer Katamaran-Reise in die Südsee auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch genommen hatte. Die Klägerin führte aus, sie habe sich zur Befestigung eines Fenders zum Bug des Katamarans begeben und dabei die zu diesem Zeitpunkt noch geschlossene Luke passiert. Während der nachfolgenden Arbeitsschritte sei die Luke von ihr unbemerkt geöffnet worden, weshalb sie bei einer Rückwärtsbewegung mit dem linken Fuß in die Luke hineingefallen sei. Das Gericht führte hierzu aus: "Ein Sturz eines Seglers auf einem Segelschiff über oder in ein nicht bemerktes Hindernis während einer Rückwärtsbewegung gegen die eigene Blickrichtung stellt eine typische Gefahr dar, die der Segler bei einem solchen Verhalten in Kauf nimmt und nicht das Resultat einer Pflichtverletzung ist. Der Veranstalter einer Katamaran-Reise haftet daher weder aus Vertrag noch deliktisch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn eine erfahrene Seglerin während der Mithilfe bei einem Anlegemanöver bei einer Rückwärtsbewegung mit dem Fuß in eine offene Luke hineinfällt." (LG Hannover - 19 O 247/08)

Mit der Geltendmachung bzw. Abwehr von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen aus Verletzungen an Bord sollte immer ein mit der Materie vertrauter Rechtsanwalt beauftragt werden.

Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa

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