Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Schiffsführers für Unglücksfälle am Anleger
Die Verantwortung eines Schiffsführers für Crew und Passagiere endet nicht mit dem Anlegen des Wasserfahrzeugs. Die dem Schiffsführer obliegende Aufsichtspflicht erstreckt sich insbesondere auch darauf, dass Fahrgäste sicher wieder von Bord kommen.
Kommt es aufgrund von Aufsichtspflichtverletzungen oder der Verletzung sonstiger Garantenpflichten zu Personenschäden, ist der Schiffsführer in vielen Fällen auch strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
In einem besonders tragischen Fall verurteilte das Schifffahrtsgericht beim Amtsgericht St. Goar im September 2010 einen Schiffsführer wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von insgesamt 3.200 €.
Im Dezember 2008 war ein 25 jähriger Passagier beim Verlassen eines Fahrgastschiffes nach einer Weihnachtsfeier von einem Schiffsanleger in den eiskalten Rhein gestürzt und erst mehrere Monate später tot geborgen worden. Die genauen Umstände des Unglücks sind unbekannt. Sicher ist aber, dass zwischen der Schiffswand und dem Geländer des Anlegesteges ein circa 80 cm breiter ungesicherter Spalt geklafft hatte und dass, sofern Aufsichtspersonen aufgestellt waren, diese jedenfalls nicht dafür Sorge getragen hatten, dass ihnen nichts entgeht und sie jederzeit eingreifen konnten.
Nach den Feststellungen des Gerichts waren nur "Minimalstvorsichtsmaßnahmen" getroffen worden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen hätten zwei Mitglieder der Besatzung den Passagieren beim Aussteigen behilflich sein müssen. Angesichts des großen Abstands zwischen Schiff und Anleger hätten an die erforderliche Aufsichtsintensität besonders hohe Anforderungen gestellt werden müssen. Dies insbesondere, weil mit bis zu 40 Zentimeter hohen Pollern und den Festmachtauen weitere Stolpergefahren vorlagen. Der Umstand, dass auf dem Schiff Alkohol ausgeschenkt wurde, wäre bei den zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen ebenfalls zu berücksichten gewesen.
Einmal mehr bleibt festzuhalten, dass die Sicherheit von Fahrgästen und Crew allen sonstigen Erwägungungen stets vorzugehen hat - dessen sollte sich jeder Schiffsführer bewusst sein. Wenn Sie unsicher sind, welche konkreten Vorkehrungen auf Ihrem Wasserfahrzeug zu treffen sind, sind wir Ihnen gern behilflich.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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