Sachmängelhaftung für die Fahrtüchtigkeit einer Motoryacht - Beschaffenheitsvereinbarung durch Zusicherung im Übergabeprotokoll
Wird bei der Übergabe einer veräußerten Motoryacht im Übergabeprotokoll vermerkt, die Yacht sei "fahrbereit", so liegt hierin eine vertragliche Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB,§ 444 BGB. Wenn das Übergabeprotokoll in einem engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag unterzeichnet wurde, ist der Inhalt des Übergabeprotokolls Vertragsinhalt geworden. Durch die Bezeichnung der Yacht als "fahrbereit" hat der Verkäufer eine bindende Gewähr für die Fahrtüchtigkeit übernommen und dem Käufer zu erkennen geben, dass er für die Folgen des Fehlens der Beschaffenheit - hier der Fahrbereitschaft - einstehen will.
So hat das OLG Brandenburg in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 (5 U 54/08) entschieden und damit eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Oder aufgehoben.
Dem Rechtsstreit lag der Kauf einer Motoryacht Sealine S24 mit dem Trailer (3,5 t) zugrunde. Am Ladekühler des Motors waren Frostschäden aufgetreten, so dass der erste Zylinder keine ausreichende Kompression aufwies und die Yacht deshalb fahruntüchtig war.
Fazit:
Beim Kauf einer Yacht sollten die Parteien genau wissen, wofür Sie haften wollen, insbesondere wie weit Garantien gegeben werden. Formulierungen wie "fahrbereit", "fahrtüchtig", aber auch "neuwertig" sollten nur dann in den Vertrag und die Anlagen aufgenommen werden, wenn diese Eigenschaften zugesichert werden sollen, oder wenn die Gewährsübernahme jeweils ausdrücklich ausgeschlossen wird. In das Übernahmeprotokoll sollten Sie nur konkret geprüfte Eigenschaften und Zustände wie Sonderausstattung, Zubehör, bekannte Schäden, Abnutzungen etc. aufnehmen.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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