Haftung eines Matrosen gegenüber dem Passagier der Schadensersatz wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geltend macht
Das Schiffahrtsobergericht Berlin hat im Juni 2009 entschieden, dass der Matrose eines Fahrgastschiffes als weisungsgebundener Arbeitnehmer im Außenverhältnis nicht gegenüber dem Passagier, der Schadensersatz wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geltend macht, haftet.
Im zu Grunde liegenden Fall ging es um eine unzureichende Warnung vor einer niedrigen Brücke während einer Fahrt auf der Spree.
Den Beklagten als Matrosen und damit weisungsgebundenen Arbeitnehmer traf im Verhältnis zur Klägerin als Passagierin nach den Umständen des konkreten Falles keine eigene haftungsbegründende Verkehrsicherungspflicht. Die von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Fallgruppen von Verkehrssicherungspflichten beziehen sich auf Personen, die eine selbstständige Stellung haben.
Allenfalls kommt eine Haftung der zum Unfallzeitpunkt verantwortlichen Reederei für den Beklagten als Ihren Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB auf Grundlage von vertraglich begründeten Verkehrssicherungspflichten in Betracht.
Als Passagier, der Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf einer Fahrt mit einem Schiff geltend machen will, sollten Sie daher immer zumindest auch gegen die Reederei vorgehen.
Wir beraten Sie gern.
Autor: Rechtsanwalt Henry Bauersfeld
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