CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung für Sportboote
Seit dem Jahr 2006 benötigen die Wasser- und Schiffahrtsämter für jedes neu anzumeldende Boot, das nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist, eine Konformitätserklärung. Das Sportboot muss zudem mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein, anderenfalls darf es nicht in Verkehr gebracht werden.
Die Konformitätserklärung ist eine Bescheinigung des Boots-Herstellers, dass das Boot nach den europäischen Richtlinien gebaut wurde. Sie wird vom Händler beim Verkauf an Sie herausgegeben. In der Regel finden Sie die Konformitätserklärung im Handbuch oder in der Bedienungsanleitung Ihres Bootes. Um späteren Ärger zu vermeiden, sollten Sie bei der Übergabe des Bootes auf die Vollständigkeit der Unterlagen achten.
Das sogenannte CE-Zeichen wird direkt am Boot angebracht und dient ebenfalls dem Nachweis der EU-Konformität des Bootes bzw. einzelner Bauteile.
Beim Kauf von Booten kommt es oft zu Problemen, weil die vom Hersteller abzugebende Konformitätserklärung oder die am Boot angebrachte CE-Kennzeichnung nicht den hierfür geltenden Vorschriften entspricht oder sogar ganz fehlt. Betroffen waren in der Vergangenheit vor allem Fabrikate skandinavischer Hersteller.
Mängel an der CE-Kennzeichnung oder der Konformitätserklärung schränken die vertragsmäßige Nutzung des erworbenen Bootes oft erheblich ein. In der Regel liegt deshalb ein Sachmangel vor, so dass dem Käufer des Bootes Gewährleistungsansprüche zustehen.
Kann Ihr Boot wegen mangelhafter CE-Kennzeichnung oder Konformitätserklärung nicht angemeldet werden, sollten Sie die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen, um eine zügige Nachbesserung bzw. die Rückabwicklung des Kaufes sowie den Ersatz gegebenenfalls entstandener Schäden zu realisieren.
Grundlage der Kennzeichnungspflicht ist die Sportboot-Richtlinie 94/25/EG sowie deren nationale Umsetzung durch die Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten).
Die Vorschriften gelten nicht nur für ganze Boote, sondern auch für Bootsteile und für sonstige Wassersportfahrzeuge mit Rumpflängen von 2,5 m bis 24 m. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zum Beispiel auf Rennboote, Kajaks und Kanus sowie auf Surfbretter.
Das Muster einer Konformitätserklärung stellen wir Ihnen am Ende dieses Beitrags als Download zur Verfügung.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
Bei Fragen zum Wassersportrecht stehen Ihnen Rechtsanwalt Bauersfeld und Rechtsanwalt Kujawa gern zur Verfügung.
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