Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen
Kennzeichnungspflicht
Die Kennzeichnungspflicht gilt auf den Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel, Donau und im Anwendungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßenordnung.
Gekennzeichnet werden müssen alle Wasserfahrzeuge unter 20 m Länge.
Hiervon ausgenommen sind aber:
- Kleinfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft betrieben werden können,
- Segelboote ohne Motor mit einer Länge von bis zu 5,50 m,
- Motorboote mit einer Antriebsleistung bis zu 2,21 kW.
Diese Fahrzeuge müssen außen mit dem Namen des Eigentümers versehen werden und innen mit Namen und Anschrift des Eigentümers. Sie können statt dessen aber auch freiwillig ein Kennzeichen führen.
Fahrzeuge, die nach anderen Vorschriften ausdrücklich nicht als Kleinfahrzeuge gelten, z.B. Fähren, und Fahrzeuge der Behörden und der Wasserrettung mit Dienstkennzeichen,sind ebenfalls nicht kennzeichenpflichtig.
Wassermotorräder - sogenannte Jetskis - müssen unabhängig von ihrer Leistung zwingend ein Kennzeichen führen.
Arten von Kennzeichen
Neben den amtlichen Kennzeichen - Kennzeichen der Wasser- und Schifffahrtsämter, Binnenschifffahrtsregisternummer, Funkrufzeichen, Seeschiffregisternummer, IMO-Nummer Nummer des Flaggenzertifikats und nach Landesrecht zugeteilten Kennzeichen, ist auch die Nummer des Internationalen Bootscheins, gefolgt vom Kennbuchstaben des ausstellenden Verbandes amtlich anerkannt.
Verfahren und Kosten
Kennzeichen werden auf Antrag von den zuständigen Behörden erteilt, in der Regel von den Wasser- und Schiffffahrtsämtern. Dafür müssen vorgelegt werden:
- Baunummer, Abmessungen, technische Daten (Fahrzeug und Motor), Nachweis der Eigentumsverhältnisse,
- Kopie der Konformitätserklärung nach Anhang XV der Richtline 94/25 EG,
- mindestens ein Foto bei Eigenbauten,
- Kennzeichenausweis bei Änderung der Angaben zu Fahrzeug oder Eigentümer.
Die Kennzeichenbehörden erheben folgende Gebühren:
- 18,00 EUR Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens
- 15,00 EUR Änderung der Eigentumsverhältnisse
- 10,00 EUR sonstige Änderungen
- 13,00 EUR Ersatzausfertigung des Kennzeichenausweises
Anbringen des Kennzeichens
Das Kennzeichen ist in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern am Fahrzeug dauerhaft anzubringen. Die Anbringung erfolgt in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund, und zwar außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck ( Plattgatt ).
Geltungsdauer und Ungültigkeit
Amtliche und amtlich anerkannte Kennzeichen gelten unbefristet, solange sich die Angaben nicht ändern.
Bei einem Wechsel des Eigentümers wird das Kennzeichen ungültig.
Ungültige Kennzeichen müssen unverzüglich entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Der Ausweis über das Kennzeichen ist zurückgegeben. Dies gilt auch bei der Stilllegung des Kleinfahrzeuges.
Fahrzeuge mit ausländischem Heimathafen
Für Fahrzeuge mit ausländischem Heimathafen gilt die Kennzeichnungspflicht, wenn der Eigentümer seinen Wohnsitz in Deutschland hat.
Liegen sowohl Heimathafen als auch Wohnsitz des Eigentümers im Ausland gilt für ein Jahr ab Einreise die Gastregelung, dh. die im Heimatland vorgeschriebene Kennzeichnung mit Nationalitätenkennzeichen wird akzeptiert, wenn auch die deutsche Kennzeichnung im Heimatland akzeptiert wird. Gibt es im Heimatland keine Kennzeichenregelung, muss das Fahrzeug mit Namen, Heimathafen sowie Namen und Anschrift des Eigentümers gekennzeichnet sein.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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