Home Wassersportrecht Ratgeber

Verhalten bei einem Schiffs- oder Bootsunfall

Kommt es auf dem Wasser zu einem Unfall ist selbstverständlich die Versorgung von Verletzten und die Beseitigung akuter Gefährdungslagen, wie die Sicherung havarierter Wasserfahrzeuge etc., die vordringlichste Aufgabe aller Beteiligten.

Aber auch bei weniger schwerwiegenden Unfallereignissen ist der Schreck oft groß. Unbedachtes Verhalten in dieser Situation kann Sie teuer zu stehen kommen. Wir möchten Ihnen daher einige grundlegende Hinweise geben, wie Sie sich richtig verhalten.

Beweissicherung


Die möglichst vollständige Dokumentation des Unfallgeschehens und der Unfallfolgen ist von großer Bedeutung. Die Verfolgung eigener Ansprüche und die Abwehr von Ansprüchen des Unfallgegners hängen davon ebenso ab wie die erfolgreiche Verteidigung im Straf- und Bußgeldverfahren.

Stellen Sie die entstandenen Schäden fest. Wenn möglich fertigen Sie aussagekräftige Fotografien der beteiligten Wasserfahrzeuge und der sonstigen beschädigten Gegenstände aus verschieden Perspektiven und in mehreren Detailstufen .

Möglichst bald nach dem Unfallereignis sollte der Unfallhergang schriftlich festgehalten und eine Unfallskizze gefertigt werden.

Nehmen Sie in jedem Fall die Personalien der Unfallbeteiligten sowie aller verfügbaren Zeugen auf. Notieren Sie die gegnerischen Versicherungsdaten und die Kennzeichen und Daten der am Unfall beteiligten Wasserfahrzeuge.

Polizei


Grundsätzlich sollte bei jedem Unfall, bei dem Schäden verursacht wurden, die Polizei hinzugezogen werden. Auch wenn Sie der Meinung sind den Unfall verschuldet zu haben, liegt es in Ihrem Interesse die Unfallumstände und die entstandenen Schäden polizeilich aufnehmen zu lassen, unter anderem aus versicherungsrechtlichen Gründen.

Wenn der Unfallgegner auf die polizeiliche Unfallerfassung verzichten will und Sie unsicher sind, wie Sie sich verhalten sollten, kontaktieren Sie im Zweifel schon jetzt Ihren Anwalt.

Schuldfrage


Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zum Unfallhergang zu machen, weder gegenüber der Polizei noch gegenüber dem Unfallgegner.

Wir empfehlen grundsätzlich, überhaupt keine Aussagen zu machen. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und weisen Sie einfach darauf hin, dass Sie erst Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt halten wollen.

Geben Sie auf keinen Fall ein Schuldanerkenntnis ab. Selbst teilweise, mündliche Schuldeingeständnisse können sich im Nachhinein als verhängnisvoll erweisen. Die Schuldfrage wird nicht am Unfallort geklärt. Es besteht überhaupt kein Anlass, hier vorschnelle Aussagen zu treffen, die später nur schwer wieder aus der Welt zu schaffen sind. Auch wenn Sie selbst überzeugt sind, den Unfall schuldhaft verursacht zu haben und es Ihnen möglicherweise leid tut, sollten Sie sich vor Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt nicht dazu hinreißen lassen, vollendete Tatsachen zu schaffen.


Wenn Sie diese Hinweise beherzigen, haben Sie vor Ort alles nötige getan um die unangenehmen Folgen eines Unfalls auf dem Wasser möglichst gering zu halten und etwaigen juristischen Auseinandersetzungen gelassener entgegenzusehen.

Sollte ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet worden sein, sollten Sie sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen. Auch im Bußgeldverfahren empfiehlt sich - zumindest bei hohen Bußgeldern - eine anwaltliche Beratung.

Wenn Sie eigene zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, z.B. auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, sollten Sie unbedingt einen mit der Materie vertrauten und im Umgang mit Haftpflichtversicherungen erfahrenen Anwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen.

Zwar können Sie Ihre Interessen auch selbst verfolgen, und viele Haftpflichtversicherungen wickeln Schäden auch sehr schnell ab. Die gegnerische Versicherung handelt dabei aber selbstverständlich nur in eigenem Interesse, so dass viele Geschädigte die Ihnen zustehenden Ansprüche aus Unkenntnis überhaupt nicht geltend machen bzw. nicht in angemessener Höhe.

Die Kosten der Rechtsverfolgung hat bei Verschulden des Gegners ebenfalls die gegnerische Haftpflichtversicherung zu tragen. Die Tätigkeit Ihres Rechtsanwaltes ist in diesem Fall daher für Sie kostenlos. Auch insofern besteht also kein Grund auf fachkundige Hilfe zu verzichten.

Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa

Bei Fragen zum Wassersportrecht stehen Ihnen Rechtsanwalt Bauersfeld und Rechtsanwalt Kujawa gern zur Verfügung.

Bauersfeld & Partner Rechtsanwälte | Friedrichstrasse 41 | 10969 Berlin | Tel.: 030-2593262-0

Kontakt zum Anwalt
Neuere Artikel:
Vorige Artikel:
 
Wassersportrecht Aktuelles
Wassersport-MitteilungenADAC wegen Irreführung beim ADAC-Boot-Check erfolgreich abgemahnt
13.04.2012 | Rechtsanwalt Kujawa

Nach einer Pressemitteilung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. Frankfurt/Main vom 2. April 2012 wurde der ADAC von der Wettbewerbszentrale wegen irreführender Aussagen zum ADAC-Boot-Chec [ ... ]


Wassersport-EntscheidungenSchadensersatz und Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall auf dem Wasser
21.02.2012 | Rechtsanwalt Kujawa

Werden Schiffe, Boote oder sonstige Wasserfahrzeuge angefahren, spricht der Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Schiffsführers des auffahrenden Schiffes (Vergleichen Sie dazu auch unseren [ ... ]


Wassersport-EntscheidungenMitführung eines polnischen Bord- oder Logbuchs und § 1.10 Nr. 1 lit. c RheinSchPV
13.02.2012 | Rechtsanwalt Kujawa

"Die Mitführung eines polnischen Bord- oder Logbuchs ist zur Erfüllung der in § 1.10 Nr. 1 lit. c RheinSchPV statuierten Pflicht nicht geeignet." So entschied die Berufungskammer der Zentralkommission Str [ ... ]


Wassersport-MitteilungenBundestag fordert Neuregelung der Führerscheinpflicht für Sportboote
27.01.2012 | Rechtsanwalt Kujawa

Am gestrigen Abend hat der Bundestag einen Antrag der Fraktionen von CDU/CSU und FDP angenommen, mit dem die Bundesregierung unter anderem aufgefordert wird, - die Grenze von 3,68 kW (5 PS),  ab der eine Fü [ ... ]


Weitere Artikel