Alkohol an Steuer und Pinne
Ein Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten oder Drogen beeinträchtigt sein. Soviel ist allgemein bekannt.
Zu den erlaubten Alkohol-Mengen bestehen für Binnen- und Seeschifffahrt scheinbar unterschiedliche Gesetzeslagen, tatsächlich gelten inzwischen aber einheitliche Höchstgrenzen.
Gemäß § 1.02 Nr. 7 S. 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) ist es dem Schiffsführer ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille verboten, das Fahrzeug zu führen. Nach § 1.03 Nr. 4 S. 2 BinSchStrO ist es der Besatzung ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit eines Seefahrzeuges zu bestimmen. Gleichwohl gilt auf Binnenschifffahrtsstraßen ein Höchstwert von nur 0,5 Promille, und zwar aufgrund der Verordnung zur Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrAbweichV).
Nach § 3 Abs. 4 der Seeschifffahrtsstraßenordnung (SeeSchStrO) darf man bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder Alkoholkonzentration in der Atemluft von 0,25 mg/l kein Seefahrzeug führen oder als Mitglied der Besatzung Tätigkeiten des Brücken- Decks- oder Maschinendienstes ausüben.
Diese Bestimmung gilt übrigens ebenso für das Fahren mit Wassermotorrädern (Jetskis), Surf- und Kite-Brettern. Schiffsführer von Fahrgastschiffen und anderen weiteren Schiffen, wie Gefahrgut-Tankern dürfen bei Dienstantritt überhaupt nicht unter der Wirkung alkoholischer Getränke stehen.
Nach § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) macht sich strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Dieser Straftatbestand findet auf den Schiffsverkehr ebenso Anwendung wie auf den Straßenverkehr.
Kommt es zu einem Unfall unter Alkoholeinfluss, steht oft eine Gefährdung des Schiffsverkehrs nach § 315a StGB im Raum. Nach dieser Vorschrift können bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verhängt werden!
Voraussetzung für die Verwirklichung der genannten Strafdelikte ist die Fahruntüchtigkeit. Hierbei wird zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit unterschieden.
Absolute Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn die von der Rechtsprechung entwickelten absoluten Höchstgrenzen erreicht werden, und zwar unabhängig von dem tatsächlich eingetretenen Rauschzustand. Die zu Alkoholdelikten im Straßenverkehr entwickelten Höchstgrenzen gelten für den Verkehr auf Wasserstraßen aber nicht ohne Weiteres.
Absolute Fahruntüchtigkeit im Schiffsverkehr ist in der Vergangenheit angenommen worden bei 2,3 Promille (LG Hamm), 2,4 Promille (OLGSt Oldenburg), 1,7 Promille (LG Köln), 1,1 Promille (AG Rostock). Das Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe hat mit einem Urteil aus dem Jahr 2001 (Az Ns 1/00) die Grenze auf 1,3 Promille festgelegt. Diese Grenze ist mittlerweile anerkannt, wobei starke Bestrebungen erkennbar sind, einen einheitlichen Grenzwert von 1,1 Promille zu etablieren, so auch durch das OLG Brandenburg in einer Entscheidung aus dem Jahr 2008.
Bei lediglich mit Muskelkraft oder leistungsschwachen elektrischen Systemen betriebenen Wasserfahrzeugen sind höhere Grenzwerte in Ansatz zu bringen.
Von relativer Fahruntüchtigkeit spricht man bei Blutalkoholkonzentrationen unter den absoluten Grenzwerten, wenn weitere konkrete Umstände hinzutreten, die die Fahruntüchtigkeit erweisen.
Dies können verschiedene objektive und subjektive Umstände sein, z.B. Trinkgewohnheit, Alter, körperliche Konstitution, Erkrankung, Übermüdung, Alkoholempfindlichkeit. Äußerlich erkennbare Ausfallerscheinungen wie Lallen und Schwanken lassen grundsätzlich auf Fahruntüchtigkeit schließen.
Entgegen der landläufigen Ansicht gibt es keine für die Fahrleistung unerhebliche Alkoholkonzentration. Es trifft also nicht zu, dass bei Werten unter den erlaubten 0,8 Promille bzw. 0,5 Promille keine Trunkenheitsfahrt vorliegen kann. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof (in seiner Rechtsprechung zum Straßenverkehr) 0,5 Promille als eine bereits kritische Grenze angenommen (VRS 24,369); schon bei 0,3 Promille kann eine Fahruntüchtigkeit in Betracht kommen (VRS 19, 296; NZV 95,454).
Auch sehr geringe Mengen an Alkohol können daher bereits zu einer strafrechtlich beachtlichen Beeinträchtigung führen. Man denke an den Rasmus-Sherry beim Auslaufen in der prallen Mittagshitze.
Besondere Verantwortung trifft wie immer den Schiffsführer. Ein Schiffsführer, der seine Fähigkeit, das Schiff zu führen, durch übermäßigen Alkoholgenuss beeinträchtigt, bleibt strafrechtlich verantwortlich, auch wenn er ein anderes Crew-Mitglied das Schiff steuern lässt.
Es kann daher jedem Segler, insbesondere dem Schiffsführer, nur angeraten werden, während des Törns weitgehend auf alkoholische Getränke zu verzichten und sich auf das Ankerbier zu freuen. Doch selbst hier ist in Hinblick auf möglicherweise erforderlich werdende Manöver und auftretende Gefahrensituationen noch immer Zurückhaltung angezeigt.
Wirklich „zünftig“ sollte ein Törn erst werden, wenn Schiff oder Boot wieder fest vertäut im Hafen liegen.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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