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Yachtrecht - Yacht-Kaskoversicherung - Begriff der europäischen Küstengewässer - Begrenzung des Fahrtgebietes - gelegentliches Überschreiten des Fahrtgebietes

Yachtrecht Yacht Katamaran Versicherung FahrtgebietIn einem vom 9. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg zu entscheidenden Fall - 9 U 108/08 - begehrte der Kläger von seiner Yacht-Kasko-Versicherung Entschädigung für seinen Katamaran.

Der Katamaran war im Hafen von Alexandria in Ägypten durch Brand infolge eines Defektes in der Bordelektrik zerstört worden. Der Kläger hatte mit der Yacht ursprünglich von Malaga über Kreta nach Zypern segeln wollen. Wegen eines Defektes des Ruders ist der Kläger jedoch nach Alexandria in Ägypten ausgewichen um die Ruderanlage dort reparieren zu lassen.

Das zunächst angerufene Landgericht Hamburg hatte die Klage mit der Begründung, dass sich der Schadensfall außerhalb des im Yacht-Kaskoversicherungs-Vertrag vereinbarten Fahrtgebietes ereignet hat, und auch keine nur gelegentliche Überschreitung der Fahrtgrenze vorgelegen habe, abgewiesen. Einen weiteren Grund für die Klageabweisung sah das Landgericht darin, dass auch das vom Kläger ursprünglich gewählte Fahrtziel Zypern bereits außerhalb des versicherten Fahrtgebietes gelegen habe. Zypern sei geographisch Asien und nicht Europa zuzuordnen.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg gab dem Kläger hingegen in der Berufung Recht.

Nach Ansicht des Gerichtes ist Zypern, auch wenn es sich in dem geografisch Asien zuzuordnenden Bereich des Mittelmeeres befindet, aufgrund seiner kulturellen Zugehörigkeit zum europäischen Kulturkreis und zur Europäischen Gemeinschaft und wegen der Ungenauigkeiten bei Ziehung einer klaren Grenze zwischen Asien und Europa im Sinne der Fahrtgebiet-Klausel der Yacht-Kaskoversicherung noch als Europa bzw. sind die Gewässer vor Zypern noch als europäische Küstengewässer anzusehen. Die unklare Formulierung hinsichtlich der Ausdehnung des Fahrtgebietes, das sich „bis 200 sm von Küstenlinien entfernt“ erstreckt, sei gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders dahingehend auszulegen, dass das versicherte Fahrtgebiet auch den gesamten in 200 sm von der kretischen sowie der zypriotischen Küste befindlichen Mittelmeer-Bereich umfasst. Zudem sei der Begriff des gelegentlichen Überschreitens des Fahrtgebiets nicht gleichbedeutend damit, dass das Überschreiten durch nautisch relevante Umständen veranlasst sein muss oder dass ein planmäßiges Überschreiten das Gegenteil eines gelegentlichen Überschreitens sei.

Autor: Rechtsanwalt Henry Bauersfeld

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