Zur Haftung des Veranstalters von Seereisen für Unfälle an Bord
Das Landgericht Potsdam hatte im Juni 2011 in einer Sache zu entscheiden, in der eine Veranstalterin von Tauchreisen unter anderem auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 140.000 Euro verklagt worden war.
Bei einer von der Beklagten veranstalteten zehntägigen Tauchsafari im Roten Meer war der Kläger auf einem Tauchbooot schwer verletzt worden, als sich bei schwerer See ein an Bord befindlicher Heißwasserbehälter aus seiner Verankerung gelöst und sich über den Kläger ergossen hatte, wodurch dieser schwere Verbrühungen erlitt. Die Verletzungen des Klägers machten unter anderem einen zweimonatigen stationären Auffenthalt erforderlich, während dessen der Kläger für mehrere Wochen in ein künstliches Koma versetzt werden musste.
Seine Klage blieb gleichwohl erfolglos.
Nach Ansicht des Gerichts kam eine Haftung aufgrund der "Bestimmungen über die Beförderung von Reisendem und Ihrem Gepäck" nach § 664 HGB nicht in Betracht, weil ein hierfür erforderliches Verschulden des Beförderers oder seiner Verrichtungsgehilfen nicht festzustellen war.
Hinsichtlich eines reiserechtlichen Ersatzanspruchs wegen Reisemangels bzw. aufgrund verletzter Verkehrssicherungspflichten führte das Gericht wie folgt aus:
a) Auch nach Auffassung der angerufenen Kammer bestimmt sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Reiseveranstalters grundlegend durch das so genannte „Balkonsturzurteil” (vgl. BGHZ 103, 298 = NJW 1988, 1380). Danach haben Reiseveranstalter ihre Kunden vor solchen Risiken zu bewahren, die sie zumutbar vorher erkennen und abwehren können, wie es ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger ihrer Berufsgruppe handhaben würde (vgl. BGH, NJW-RR 2002, 1057). Für die deliktsrechtliche Haftung des Reiseveranstalters wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist also von Bedeutung, welche rechtlichen Verpflichtungen dem Veranstalter obliegen. Denn der Reiseveranstalter übernimmt nach seinem Angebot die Planung und Durchführung der Reise, haftet insoweit für deren Erfolg und trägt grundsätzlich auch die Gefahr des Nichtgelingens der Reise. Insoweit darf der Reisende darauf vertrauen, dass der Veranstalter alles zur erfolgreichen Durchführung der Reise Erforderliche unternimmt. Dazu gehört nicht nur die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger, sondern auch deren Überwachung. Im Ausland gehört dazu, dass sich der Veranstalter nicht allein auf das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung verlassen darf, sondern selbst prüfen muss, dass von den angebotenen Einrichtungen keine Gefahren für die Gäste ausgehen (vgl. BGHZ 103, 298).
Eine Verpflichtung des Reiseveranstalters, bei allen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht durchzuführenden Überprüfungen von Anlagen fachkundige Techniker einzusetzen, besteht dabei jedoch nicht. Die zur Überprüfung eingesetzten Personen brauchen keine Techniker zu sein, die etwa in der Lage wären, auch verborgene Mängel aufzuspüren. Ihre Aufgabe ist vielmehr nur die Feststellung solcher Sicherheitsrisiken, die sich bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 711). Gleichermaßen bestimmt sich der Sicherheitsstandard nicht nach deutschen Verhältnissen, sondern an denen des Reiselandes (vgl. etwa LG Koblenz, Urt. v. 29.11.2004 – 16 O 364/02, DAR 2007, 491).
b) Das Vorbringen des Klägers lässt bereits nicht die Schlussfolgerung zu, die Verletzungen seien eingetreten, weil sich ein Sicherheitsrisiko an Bord verwirklicht habe, das sich bei genauerem Hinsehen habe offenbaren müssen.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass die erheblichen Verbrennungen des Klägers ursächlich dadurch entstanden ist, dass sich die Befestigung des im Salon installierten Heißwasserbehälters gelöst und dieser aus der Halterung gefallen ist. Eine defekte Wandhalterung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Schadensursache ausgeschlossen werden. Denn nach den Aussagen der Zeugen (...) war die Wandbefestigung des Tauchgurtes ausreichend fest und sicher. Die Zeugen (...) haben im Rahmen ihrer Vernehmung (...) übereinstimmend bekundet, dass sie, auch nach entsprechender Zug-Kraft-Belastung, keinen Defekt der Wandhalterung feststellen konnten. Eine vorsätzliche oder wissentliche Öffnung des Verschlusses durch den Kläger schließt das Gericht im Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls aus; Anhaltspunkte hierfür haben sich auch aus der informatorischen Anhörung des Klägers nicht ergeben.
Gleichermaßen überzeugt ist das Gericht davon, dass der Kläger nicht „zielgerichtet“ in den Verschlussmechanismus eingegriffen hat, denn das Außenbehältnis des Heizwasserkessels besteht aus Metall; infolge der Wärmeleitfähigkeit des Metalls sind schmerzhafte Verbrennungen bei Berührung der Außenwand zu erwarten, so dass ein „bewusstes oder zielgerichtetes Festhalten“ an dem Heißwasserkessel ausgeschlossen werden kann.
Soweit im Rahmen der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass sich die Schnalle (Öffnungsmechanismus) des Tauchgurtes im Verlaufe der Reise gelöst hat, verbleiben nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mehrere Möglichkeiten, wie es dazu kam, dass sich die Schnalle des Befestigungsgurtes gelöst hat:
Entweder war die Schnalle nicht ausreichend verschlossen, so dass sich ihre Öffnung im Verlaufe der Schwankungen des Tauchbootes und Vibrationen gelöst hat - oder aber - der Kläger hat selber dazu beigetragen, indem er infolge der Schiffsschwankungen, möglicherweise reflexartig, versucht hat, Halt zu finden und dabei versehentlich in den Öffnungsmechanismus des Befestigungsgurtes des Heizwasserkessels gelangt ist.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme schließt das Gericht aus, dass sich der angebrachte Blei- oder Tauchgurt durch die Vibrationen des Schiffes „selbständig“ gelöst hat. Denn der Tauch- oder Bleigurt ist an sich eine sichere Konstruktion, die sich im Tauchsport bewährt hat und dort in vielfältiger Weise eingesetzt wird. Der Tauchgurt und die hieran befestigten Bleigewichte sind ein wichtiger Teil der Tauchausrüstung. Sie dienen dazu, den Auftrieb des Tauchers und seiner Aufrüstung zu kompensieren. Bestünde bei Tauchgängen das Risiko, dass der Taucher den Tauchgurt - etwa durch Strömung oder Wellenbewegungen - verliert, so bestünde hierdurch ein nicht kalkulierbares Risiko, welches dem weiteren Einsatz im Tauchsport entgegenstünde. Tatsächlich ist jedoch Gegenteiliges der Fall: Der im Tauchsport eingesetzte Blei- oder Befestigungsgurt ist eine sichere Rückhaltekonstruktion.
Zutreffend ist weiter, dass die Sicherheitsstandards an Bord im Rahmen der sog. EAMS-Prüfung („Egyptian Authority Maritim Safety“)“ überprüft wurden und diese Überprüfung zu keinerlei Beanstandungen geführt hat. Gleiches gilt im Übrigen für die technische Überprüfung der Tauchausrüstungsgegenstände, wie etwa der Sauerstoffflaschen und Kompressoren; die Bescheinigung der CDWS („Chamber of Divers and Watersports“) wurde ebenfalls erteilt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich die Beklagte als Reiseveranstalterin auch nicht allein auf das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung verlassen darf, sondern durch die Zeugin U. Zi. die Einrichtung des Bootes nochmals selbständig überprüft. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugen Zi. fand die letzte Sicherheitsüberprüfung am (...) durch die vor Ort anwesende Zeugin statt. Beanstandungen an der Festigkeit des Tauchgurtes oder der Rückhaltekonstruktion haben sich auch danach nicht ergeben.
Die Zeugin (...)., die als unbeteiligte Dritte erkennbar kein Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits hatte, teilte bereits im Rahmen ihrer schriftlichen Unfallschilderung mit, dass das Schiff infolge des Ablegemanövers erheblich schwankte. Sie, die Zeugin (...), selber sei aufgrund der Schiffsbewegungen anfänglich nach vorne und sodann dann wieder nach hinten gefallen und habe sich an der Eckbank festgehalten, um nicht zu fallen. Wenn allerdings, wie von der Zeugin im Rahmen ihrer weiteren Anhörung am (...) nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, der Kläger sich in diesem Moment hinter der Theke befand, den Arm nach oben hin angewinkelt, lässt diese Wahrnehmung wohl nur den Schlussfolgerung zu, dass der Kläger, wie von der Beklagten eingewandt, zum Zeitpunkt des Unfalls damit befasst, heißes Wasser aus dem Zapfhahn zu entnehmen. Hat er dabei als Folge der eingetretenen Schiffsschwankungen versucht, Halt zu finden und ist dabei versehentlich in den Öffnungsmechanismus des Befestigungsgurtes gelangt ist, so begründet ein derartiger „reflexartiger Versuch des Festhaltens“ in erster Linie ein Eigenverschulden, nicht jedoch den Vorwurf der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Auch der Zeuge (...)., der durch den Unfall ebenfalls verletzt wurde, sprach insoweit von einer „Verkettung unglücklicher Umstände“.
Eine abweichende Bewertung, etwa durch weitere sachverständige Überprüfung des Tauchgurtes, war dem Gericht nicht möglich, weil der zum Zeitpunkt des Unfalls eingesetzte Gurt nebst Verschlusssystem seinerzeit nicht gesichert wurde und für eine sachverständige Begutachtung nicht mehr zur Verfügung steht.
c) Zuzugestehen ist dem Kläger sicherlich, dass es hier weitergehende Maßnahmen der Sicherung gegeben hätte, die auch ein unbeabsichtigtes Öffnen des Verschlussmechanismus erschwert oder gänzlich verhindert hätten. So werden etwa im Tauch- oder Flugsport gleichermaßen Karabinerhaken („Bolt Snaps“ oder „Schnapphaken“) eingesetzt, die den Vorteil haben, dass sich weniger leicht unabsichtlich öffnen lassen. Allerdings wurde hier, wie etwa von den Zeugen Pö. und Zi. glaubhaft bekundet, an Bord ein „Sicherheits-Breefing“ durchgeführt, in dem die Tauchgäste darauf hingewiesen wurden, sich bei Anlege- und Ablegemanövern des Bootes nicht im Bereich der Theke aufzuhalten und nicht mit Getränken herumzulaufen.
Weitere, mögliche Sicherungsmaßnahmen begründen den Vorwurf der Verkehrssicherungspflicht folglich nicht. Denn unter einer Verkehrssicherungspflicht versteht man die Pflicht dessen, der eine Gefahrenquelle eröffnet, sie unterhält oder auf sie einwirkt, alle nach Lage der Dinge erforderlichen und zumutbaren Sicherungsvorkehrungen zu treffen, damit sich die potentiellen Gefahren nicht zum Schaden anderer auswirken können. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich nach der Widmung, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art und Intensität der Benutzung. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst in der Regel die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Zustandes. Geschuldet werden die Sicherungsvorkehrungen, die im Rahmen der berechtigten Sicherungserwartungen des in Betracht kommenden Verkehrs nach Maßgabe des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von einem Verkehrsteilnehmer oder Nutzer abzuwehren. Eine umfassende Sicherungsverantwortung, die jegliches Unfallrisiko auszuschließen vermag und absolute Gefahrlosigkeit gewährleistet, ist allerdings nicht erreichbar. Der Nutzer kann dementsprechend nicht erwarten, dass für alle denkbaren, auch entfernteren Möglichkeiten eines Schadenseintrittes Vorsorge getroffen werden. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahren erforderlich und nach objektiven Maßstäben dem Pflichtigen zumutbar sind. Hierzu gehören auch die vorgenommenen Sicherheitsanweisungen an Bord. Dritte treffen mithin keine weiteren Sicherungspflichten, wenn die Nutzer oder Verkehrsteilnehmer bei zweckentsprechender Benutzung und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt selbst etwaige Schäden abwenden könnten (vgl. BGH NJW 1970, 1126; VersR 1979, 1055). Insoweit tritt - und so auch hier - die Eigenvorsorge durch den Verkehrsteilnehmer, sich selbst vor Schaden zu bewahren, in den Vordergrund (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1994, 617; Sprau in Palandt, BGB, § 823 BGB Rdn. 223).
Nichts anderes folgt letztlich aus der von Klägerseite angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29.11.1993 (NJW-RR 1994, 560), die seitens des Gerichts bereits in der mündlichen Verhandlung (...) erörtert wurde. Soweit der dortige Senat zur Auffassung gelangt ist, dass sich "ein Reiseveranstalter hinsichtlich der Boileraufhängung in Gästezimmern seines ausländischen Hotels davon überzeugen muss, dass die Gefahr plötzlichen Herunterfallens des Boilers nicht besteht und die Befestigung lediglich mit zwei Plastikringen unzureichend sei“ besteht keine Vergleichbarkeit mit dem hiesigen Sachverhalt. Zum einen ist der etwa im Tauchsport eingesetzte Blei- und Tauchgurt deutlich sicherer als die dort in Rede stehenden Plastikringe; zum anderen hat sich die Zeugin (...) vor Reiseantritt von dem ordnungsgemäßen Zustand überzeugt. Der Verweis auf § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB geht danach fehl.
Eine Verantwortlichkeit für ein etwaiges Fehlverhalten der Besetzung vermochte die Kammer gleichermaßen nicht anzunehmen. Dass der Heißwasserboiler während der Reise aus der Halterung genommen wurde und der Verschlussmechanismus anschließend nicht mehr fachgerecht verschlossen wurde, ließ sich im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen.
(LG Potsdam - 10 O 121/10)
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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