Bootsrecht - Haftung bei Schaden an einer Motoryacht durch abtreibenden Stilllieger - Anscheinsbeweis
Im Juli 2010 hatte das Rheinschiffahrtsobergericht Köln in einem weiteren Fall über Schadensersatzansprüche aufgrund losgekommender Stilllieger zu entscheiden (Siehe auch unseren Beitrag vom 2.3.2011).
Dabei ging es um eine Motoryacht, die dadurch beschädigt worden war, dass während des orkanartigen Sturms "Kyrill" der vordere steuerbordseitige Festmacher an einer weiteren Motoryacht gebrochen war, woraufhin die Boote gegeneinander schlugen. Nach den Feststellungen des Gerichts traf den Eigner der losgekommenen Yacht hieran aber kein Verschulden. Das Gericht stützte sich dabei im Wesentlichen auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten. Mangels Verschulden des Beklagten wurde die Berufung des Klägers - wie auch bereits die Klage in der Vorinstanz - zurückgewiesen.
Das Gericht stellte die folgenden Leitsätze auf:
"1. Gegen einen Stilllieger, der abtreibt und hierbei Schaden anrichtet, spricht der Beweis des ersten Anscheins, dass das Schiff schuldhaft nicht genügend gesichert war. Dies gilt grundsätzlich auch bei stürmischer Wetterlage. Sturmwarnungen sind für eine sichere Befestigung zu berücksichtigen.
2. Der Anscheinsbeweis kann durch den Nachweis ordnungsgemäßer Befestigung entkräftet werden. Ein Verschulden kann fehlen, wenn der Eigner eine zusätzliche Maßnahme zur Befestigung, die sich im Nachhinein als sinnvoll darstellt, nicht ergriffen hat, jedoch die Schadensentwicklung nicht voraussehbar war."
In der Urteilsbegründung heißt es im Einzelnen:
"Soweit zu Gunsten des Beschädigten ein Anscheinsbeweis dahingehend besteht, dass ein Stilllieger, der abtreibt und hierbei Schaden anrichtet, nicht genügend gesichert war, so dass ein schuldhafter Verstoß gegen § 7.01 Nr. 4 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorliegt, ist ein solcher dadurch ausgeräumt, dass der Beklagte nachgewiesen hat, dass ihn in Bezug auf die Befestigung seines Bootes kein Verschulden trifft.
Soweit der Kläger geltend macht, die vom Beklagten gespannten Leinen seien zu dünn gewesen, trifft dies nicht zu. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass es sich um 18 mm-Leinen handelte, die nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (...) ausreichend dimensioniert sind. Dies gilt auch für die gebrochene Leine, deren Durchmesser der Sachverständige mit nur 16 mm gemessen hat. An der Mangelfreiheit dieser Leine hatte der Sachverständige keinen Zweifel; ein solcher Zweifel ist auch vom Kläger nicht geäußert worden. (...) Die Lage der Motoryacht 'N.' mit dem Heck zum Steg war nicht fehlerhaft und hatte nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen (...), die dieser nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit im Berufungsverfahren getroffen hat, keinen Einfluss auf das Reißen der Leine.
Die Ausrichtung des Bootes mit dem Heck zum Steg war sogar sinnvoll, weil die Windkräfte auf die hohen Aufbauten am Heck größer gewesen wären als auf das Vorschiff. Diese Feststellung des Sachverständigen wird mit der Berufung nicht konkret angegriffen. Auch die Festmachersituation war nach der Feststellung des Sachverständigen (...) infolge dieser Lage gegenüber der umgekehrten nicht negativ verändert, da die Leine kurz gespannt war. Die Lage des Bootes war aber auch nicht schadensursächlich, da die Leine nicht durch den Winddruck gerissen ist, dem nach der Behauptung des Klägers das über den Ausleger herausragende Vorschiff eine größere Angriffsfläche bot, als es das Heck getan hätte. Vielmehr ist die Leine durch die Pumpbewegung der Steganlage gerissen. Der Sturm drückte aus südwestlicher Richtung gegen die Steganlage, hinter der sich ein Steilufer befindet. Durch die auflaufenden Wellen, die gegen das Steilufer prallten, wurde der Steg stark angehoben, ebenso die Boote. Da Steganlage und Boote unterschiedliche Massen haben, war dies keine gleichförmige Bewegung, sondern eine Pumpbewegung, bei der sich die Massen auch in entgegengesetzter Richtung bewegten.
Die Leine ist durch die starke Pumpbewegung an der Stelle gebrochen, an der sie an der Kante Außenhaut / Bootsdeck scharf umgelenkt wurde. Diese Umlenkung ergibt sich zwangsläufig daraus, dass der Steg und damit der dort angebrachte Poller deutlich niedriger war als der Schiffskörper und dass die Leine ordnungsgemäß zunächst an dem Poller eingehängt und sodann an der Krampe auf dem Deck belegt und daher an der Kante Außenhaut / Bootsdeck scharf umgelenkt wurde. Diese Art der Anleinung war nicht schuldhaft falsch oder unzulänglich.
Dem Beklagten ist nicht vorzuwerfen, dass er neben der Befestigung seines Bootes mit insgesamt fünf Leinen – wobei die fünfte Leine über die Nachbarbox Nr. 34 keine zusätzliche Sicherung darstellte – keine Querleine zum Ausleger der Box Nr. 33 gespannt hatte. Eine solche Maßnahme wäre sinnvoll gewesen, weil sie ein Abdriften des Bootes des Bekl gegen das Boot des Klägers verhindert hätte. Das Unterlassen dieser Maßnahme war jedoch nicht fahrlässig im Sinne von § 276 BGB und daher nicht schuldhaft. Der Beklagte hat nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Fahrlässigkeit setzt Voraussehbarkeit eines schädigenden Erfolges und Vermeidbarkeit des rechtswidrigen Erfolges – der Beschädigung des Bootes des Klägers – voraus. Hier fehlt es an der Voraussehbarkeit der Gefahr einer Schädigung bei der vom Beklagten gewählten Befestigung seines Bootes. Der Beklagte musste sein Boot angesichts der rechtzeitigen Sturmwarnung besonders sichern. Er musste aber nicht damit rechnen, dass die ordnungsgemäß angebrachte Leine, die geeignet war, ein Anschlagen seines Bootes gegen das des Klägers zu verhindern, brechen würde. Die Auswirkungen des Sturms waren so ungewöhnlich, dass der Beklagte nicht die derart heftigen Pumpbewegungen des Auslegers und seines Bootes vorhersehen musste. Der Sorgfaltsmaßstab richtet sich danach, was nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu beachten ist. Wenn der Sachverständige (...), der selbst Schiffsführer war, in seinem jahrzehntelangen Berufsleben einen Sturm wie "Kyrill" noch nie mit diesen Auswirkungen erlebt hat und es für ihn auch in der Situation an der Unfallstelle ein einmaliges Ereignis war, dass das Wasser derart stark bewegt wurde, kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass er die Gefahr eines Brechens der Leine auf Grund der außerordentlichen stoß- bzw. ruckartigen Beanspruchungen nicht vorhergesehen hat. Daher kommt es nicht darauf an, ob es im Yachthafen des Wassersportvereins (...) üblich ist, ein Sportboot, das mit dem Heck zum Hauptsteg angelegt wird, mit einer Querleine zum Ausleger der übernächsten Box zu befestigen. Die Nichtbeachtung einer üblichen Art des Anlegens begründet für sich allein noch keinen Sorgfaltsverstoß, selbst wenn sie von den übrigen Vereinsmitgliedern beachtet und erwartet wird." (3 U 44/09 BSchRh)
Bei der Geltendmachung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen aus Unfällen auf dem Wasser empfiehlt sich immer die Beratung durch einen auf dem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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