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Wassersportversicherung - grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung bei Diebstahl des Außenbordmotors - quotale Kürzung der Versicherungsleistung

1. Hat der Versicherungsnehmer die in den AVB der Wassersportversicherung vereinbarte Obliegenheit, eine Sicherung des Außenbordmotors vorzunehmen, grob fahrlässig vernachlässigt, zumal die gegen ihn sprechende Vermutung des § 28 Abs. 2 S. 2 VVG nicht erschüttert wird, ist der Versicherer bei einem Diebstahl des Außenbordmotors nur zu einer quotalen Leistungskürzung berechtigt. Als Kriterien für die Quotelung sind insbesondere die Dauer und Intensität des Fehlverhaltens und die Höhe des Schadens zu berücksichtigen.

2. Während einerseits die Dauer des Verstoßes und der tatsächlich eingetretene Schaden für eine als überdurchschnittlich zu bewertende grobe Fahrlässigkeit sprechen, erscheint andererseits die Intensität der Obliegenheitsverletzung in Anbetracht dessen, dass der schwere Außenbordmotor mit einem Seilzug und mehreren Schrauben hinreichend befestigt war und sich auf einem umzäumten Gelände befand, eher unterdurchschnittlich, so dass eine Kürzungsquote von 50% angemessen ist.

OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2010 - I-20 U 182/09, 20 U 182/09

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