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Zuständigkeit von Schifffahrtsgericht und Strafrichterabteilung eines anderen Amtsgerichts bei Verletzung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften und sachlichem Zusammenhang mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung

1. Der Senat ist der Auffassung, dass bei einem Zuständigkeitsstreit zweier Amtsgerichte im gleichen Landgerichtsbezirk das übergeordnete Landgericht dann nicht als das
gemeinschaftliche obere Gericht i.S.d. § 14 StPO anzusehen ist, wenn keine sachliche Zuständigkeit (hier: Schifffahrtssachen) des Landgerichts besteht.

2a. Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a BSchVerfG kommt es nicht auf den konkret erhobenen Tatvorwurf (hier: Steuerhinterziehung), sondern darauf an, ob die Handlung unter Verletzung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften begangen wurde und hierauf das Schwergewicht der Tat liegt.

2b. Dabei ist grundsätzlich eine weite und großzügige Bewertung der Zuständigkeitsvorschriften zugunsten der Sachkunde des Schifffahrtsgerichts angezeigt. Erforderlich ist jedoch stets, dass die Tat nicht nur bei Gelegenheit der Benutzung eines Schiffes begangen wurde, sondern zwischen dem Tatvorwurf und der verletzten schifffahrts-polizeilichen Vorschrift ein spezifischer Zusammenhang besteht.

2c. Ein solcher ist anzunehmen, wenn der Führer eines Tankschiffes unter Verletzung von Vorschriften der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt i.V.m. den Vorschriften über die Gefährdung gefährlicher Güter auf den Binnengewässern Mineralöl aus den Lade- in dieBunkertanks des Schiffes umpumpt, um dieses als Betriebsstoff zu verwenden.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7.4.2003 - 1 AR 35/02

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