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Festmachen am Liegeplatz - Anforderung an die Vertäuung - Schwoien in eine benachbarte Stegbox

Yachtrecht Bootsrecht Segelrecht Rechtsanwalt UnfallImmer wieder kommt es zu Beschädigungen von festgemachten Schiffen und Booten am Liegeplatz, auch ohne dass die Fahrzeuge loskommen. Ursache hierfür ist in den allermeisten Fällen eine unzureichende Vertäuung, gelegentlich auch nur zu hoher Reck der verwendeten Leinen.

Mit einem Beschluss vom März 2008 (11 U 178/08 BSch) stellte das Oberschifffahrtsgericht Nürnberg folgende Leitsätze auf:

"1. Ein Boot, das in einer Stegbox festgemacht ist, muss so vertäut sein, dass es auch bei stürmischen Winden mit dem Rumpf nicht in die Nachbarbox schwoit.

2. Der Schiffsführer, der diesen Anforderungen nicht genügt, muss für die dadurch verursachte Beschädigung des Nachbarliegers einstehen."

In dem zu entscheidenden Fall ging es um zwei Segelboote, die nebeneinander in Stegboxen lagen. Das Boot des Beklagten war durch diesen mit zwei Bugleinen am Steg und mit zwei Achterleinen an Dalben festgemacht worden. Durch aufkommenden Starkwind ( Böen der Stärke 6-8 Beaufort ) schwoite das Boot des Beklagten nach steuerbord in die Box des Klägers, wodurch dessen Boot an Backbord beschädigt wurde. Nach dem Vortrag des Beklagten sei auch sein eigenes Boot erst durch ein von backbord schwoiendes weiteres Boot in die Stegbox des Klägers gedrückt worden.

Der Kläger begehrte Zahlung von Schadensersatz für sein beschädigtes Boot und hatte damit in der ersten Instanz Erfolg. Das Berufungsgericht schloss sich der Vorinstanz an. Interessant sind vor allem die Ausführungen des Gerichts zum ordnungsgemäßen Festmachen von Booten in einer Stegbox:

"Aus § 38 Abs. 1 BaySchO leitet sich die Pflicht ab, ein Schiff so zu vertäuen, dass das  festgemachte Schiff kein anderes beschädigt. Es muss so festgemacht sein, dass es mit dem Rumpf die Grenzen des ihm zugewiesenen Liegeplatzes nicht verlassen kann. Wenn dieser Zustand nicht erreicht werden kann, dann darf der Liegplatz nicht verwendet werden.

(...)

Das Schwoien eines mit zwei Vorleinen und zwei Achterleinen an zwei Dalben festgemachten Bootes wird wesentlich durch die Länge der Leinen bestimmt. Wenn die X [Boot des Beklagten] bei dicht geholten Leinen oder mäßig lose gesetzten Leinen die Grenzen ihres Liegeplatzes nicht einhalten konnte, dann hätte sie an diesem Platz nicht festmachen dürfen. Die geringe Verlängerung der Leinen, die zeitweise durch das Nachgeben der Ruckfender entsteht, ist dabei einzukalkulieren. Der starke und stürmische Wind und das eventuelle Drücken der Y von Luv auf den Rumpf der X ändert an dieser Pflicht nichts. Die Leinen und die eingebundenen Ruckfender erreichen auch in diesem Fall eine maximale Länge. Diese hat der Schiffsführer beim Festmachen seines Schiffes zu bedenken. Die X hat mit ihrem Rumpf die Grenzen ihres Liegeplatzes überschritten, weil die Leinen zu lang waren oder der Liegeplatz für dieses Boot ungeeignet war. Für beides trägt der Beklagte die Verantwortung."

Die Entscheidung des Gerichts spricht eine deutliche Sprache. Dennoch ist die Haftungslage in vielen Fällen unklar. Bei der Geltendmachung bzw. Abwehr von Schadensersatzansprüchen aus Beschädigungen am Liegeplatz sollte deshalb immer die Hilfe eines auf dem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden.

Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa

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