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Explosion an Bord eines Sportboots während der Probefahrt - Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Belassen eines Hinweisschildes zur Betankung an einer falschen Stelle des Bootes

Yachtrecht Rechtsanwalt Anwalt Bootsrecht Steuern Explosion MotorbootIm Februar 2009 hatte das Landgericht Berlin über einen Fall zu entscheiden, bei dem es um Freistellungs- und Schadensersatzansprüche aus einer Explosion an Bord eines zum Verkauf stehenden Motorkajütbootes während einer Probefahrt ging (14 O 15/08).

Serienmäßig hatte das Boot einen Betankungsstutzen am Heck, der mit dem englischen Wort für Treibstoff "GAS" beschildert war. Im Zuge des Einbaus eines Volvo-Motors mit Z-Antrieb war die Verlegung des Tanks erforderlich geworden, so dass sich der Tankeinfüllstutzen statt am Heck nunmehr mittschiffs befand. Das Hinweisschild "GAS" verblieb aber an dem jetzt funktionslosen Einfüllstutzen am Heck. Der Anschluss des Einfüllstutzens zum Tank war demontiert worden, ohne dass der Stutzen verschlossen oder versiegelt worden war.

Anlässlich der Probefahrt füllten die potentiellen Käufer - Inhaber bzw. Mitarbeiter eines Fachbetriebs für Motorboote - 50 bis 60 Liter Benzin in den funktionslosen Hecktankstutzen des Bootes, wodurch der Treibstoff aber nicht in den Tank floss, sondern in die Bilge. Zuvor hatte man am Einfüllstutzen gerochen, um festzustellen, ob der Treibstoff hier einzufüllen war. Nach dem Ablegen wurde Benzingeruch in der Kajüte festgestellt und deshalb die Motorklappe geöffnet. Es kam zu einer explosionsartigen Verpuffung, durch die das Boot zerstört wurde und zwei Personen schwerste Verbrennungen erlitten.

Das Gericht stellte in der Sache fest, dass es eine erhebliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellt, wenn sich an einem Wasserfahrzeug ein Schild mit der Aufschrift "Gas" nach dem Einbau eines neuen Motors nicht an der Stelle des neuen Tankanschlusses befindet, sondern an dem früheren Tankanschluss und somit an der falschen Stelle, so dass die Gefahr besteht, dass ein bezüglich des Bootes Unkundiger dort in dem Glauben, das Benzin werde in den Kraftstofftank geleitet, Benzin einfüllt,

Den Geschädigten wurde aber ein Mitverschulden von 50 % angelastet, da eine bloße Geruchsprobe bereits für den Laien, gerade aber für Mitarbeiter eines Fachbetriebs für Motorboote weder fach- noch sachgerecht und darüber hinaus grob fahrlässig sei. Das Gericht führt hierzu aus: "Es entspricht unfachmännischem Verhalten, einfach beim Betanken an einem Einfüllstutzen zu riechen um festzustellen, ob nun ein Benzineinfüllstutzen vorliegt (bzw. dort Benzin im Tank ist) oder nicht. Hier hätte der Geschädigte wachsam werden und genauer hinschauen müssen."

Das Urteil wurde aus formellen Gründen durch das Kammergericht Berlin aufgehoben und an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (7 U 47/09). Die vorbeschriebenen rechtlichen Erwägungen des Landgerichts wurden durch das Kammergericht dabei aber nicht beanstandet.

Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa

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