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Schiffsführung im Hafen - Haftungsfreiheit des Verfrachters - Pflicht des Verfrachters zur Ladungsfürsorge

Yachtrecht Bootsrecht Segelrecht Rechtsanwalt UnfallHöchstrichterliche Entscheidungen zu schifffahrtsrechtlichen Streitigkeiten sind eher selten. In einer Entscheidung aus dem Jahre 1974 (II ZR 82/73) stellte der Bundesgerichtshof gleich mehrere Leitsätze auf:

"1. Ein Verhalten der Schiffsbesatzung 'bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes' kann auch gegeben sein, wenn das Schiff im Hafen liegt.

2. Für die Haftungsfreiheit des Verfrachters wegen eines Verhaltens der Schiffsbesatzung bei der Bedienung des Schiffes ist entscheidend, ob die Maßnahme (hier: Öffnen der Seeventile zum Fluten eines Ballasttanks) überwiegend im Interesse des Schiffes eingeleitet worden ist und dessen Sicherheit bezweckte, mag auch die Wirkung sich auf die Ladung erstrecken.

3. Die Haftungsfreiheit des Verfrachters tritt auch ein, wenn die Seeventile nach der Füllung des Ballasttanks nicht geschlossen worden sind, so daß Wasser von außenbords durch eine undichte Lenzwasserleitung im Tank über die Bilgen in den Laderaum eindringt und die Ladung beschädigt.

4. Aus der Pflicht des Verfrachters zur Ladungsfürsorge kann nicht seine Verpflichtung entnommen werden, den Eintritt eines Schadens an der Ladung, der durch ein Verhalten bei der Bedienung des Schiffes verursacht worden ist, durch sonst nicht gebotene Vorsichtsmaßnahmen (hier: laufende Peilung der Bilgen) abzuwenden."

In der Sache ging es um einen in Zeitcharter genommenen Frachter, der ca. 1.000 Tonnen  Zellulose-Ballen von Burea in Schweden nach Rotterdam befördert hatte. Während des Löschvorgangs im Hafen von Rotterdam öffnete die Besatzung die Seeventile zweier Doppelboden-Ballasttanks, um durch das Fluten die Stabilität des Schiffes zu verbessern. Nach Befüllen der Ballasttanks blieben die Seeventile offen. Am nächsten Morgen stellte die Besatzung fest, dass in den Laderäumen Wasser bis zu 30 cm Höhe stand und in die dort gestauten Zellulose-Ballen eingedrungen war. Ursächlich für den Wassereinbruch war eine durch den Ballasttank laufende Bilgenlenzleitung, deren Rohr in den Bilgenlenzbrunnen im Laderaum mündete und deren Flanschpackung durch Frosteinwirkung herausgepresst worden war, so dass nach dem Fluten des Tanks Wasser in das Lenzrohr, von dort in den Bilgenlenzbrunnen und nach dessen Vollaufen in den Laderaum gelangen konnte.

Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa

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