Yachtrecht - Sorgfaltspflichten einer Werft beim Slippen - Nautor's Swan 651
"Es gehört zu den Sorgfaltspflichten einer Bootswerft, die eine aus dem Winterlager kommende Segelyacht zu Wasser lassen soll, sich unmittelbar vor dem Slipvorgang durch eine Sichtkontrolle des Rumpfes von außen darüber zu vergewissern, dass alle Seeventile geschlossen sind, auch wenn der beim Slippen abwesende Eigentümer ihr tags zuvor mitgeteilt hat, das Schiff sei seeklar.
Kommt es im Anschluss an das Slippen dadurch zu einem (Teil-) Sinkschaden des Bootes, dass über ein offen gebliebenes Seeventil Meerwasser eindringt, kann sich die Bootswerft grundsätzlich nicht auf ein Mitverschulden des Bootseigners berufen, wenn der Schaden allein durch einen lose montierten Deckel eines im inneren Seewasserkreislauf montierten Filtergehäuses verursacht wurde."
Diese Leitsätze stellte der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in einer aktuellen Entscheidung vom Februar 2011 auf (1 U 99/09). Zwischen den streitenden Parteien hatte ein Mietvertrag über eine Yacht-Stellfläche bestanden, die jeweils für die Wintersaison zur Verfügung gestellt worden war. Auf telefonischen Auftrag der Eignerin hin wurde die Yacht - eine Swan 651 - zu Wasser gebracht und nach einer Wartezeit von mehr als zwei Stunden von der Slipanlage an ihren Liegeplatz im Hafen verholt. Dort sank die Yacht über Nacht teilweise. Ursächlich für den Teiluntergang war über ein geöffnetes Seeventil und die dahinter liegende, unverschlossene Filteranlage eingedrungenes Meerwasser.
Nach Ansicht des Gerichts - wie auch bereits der Vorinstanz - hat das mit dem Slippen beauftragte Service-Unternehmen schuldhaft gegen die Pflichten einer Werft beim Zuwasserlassen eines Schiffes verstoßen. Eine Werft habe beim Slippen grundsätzlich darauf zu achten, dass alle sichtbaren Seeventile geschlossen seien, unabhängig davon welche Funktion diese Seeventile im Schiffsbetrieb hätten. Hieran ändere auch nichts, dass die Eignerin des Schiffs die Yacht vor dem Slippen als seeklar gemeldet hatte.
Im Ergebnis wurde die Klage der Werft auf Werklohn vollumfänglich abgewiesen, der Schiffseignerin wurde der widerklagend geltend gemachte Schadensersatz in voller Höhe zugesprochen.
Bei strittigen Haftungsfragen zu Bootsbeschädigungen beim Slippen sollten Sie sich immer von einem auf dem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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