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Haftungsverteilung bei Schiffsunfall auf der Donau - Verpflichtung zum Einsatz eines Ausgucks bei Fehlen der freien Sicht auf eine Fahrwasserverengung

Ein Schiffsführer hat keine freie Sicht nach vorne auf das sich verengende Fahrwasser, weil das Schiff hoch beladen und der Fahrstand wegen Brückendurchfahrten abgesenkt ist. Aufgrund einer Kurve hat er nicht die Möglichkeit, vor dem Absenken des Führerstands die Strecke von mehr als 170 m einzusehen, die er danach bis zu dessen Anheben zurücklegen würde. Der Radarschirm zeigt wegen der Brücken Fehlechos. In dieser Situation liegen "außergewöhnliche Umstände" i.S.v. § 1.09 Nr. 2 S. 4 DonauSchPV vor und der Schiffsführer muss sich durch einen Ausguck auf dem Vorschiff über die Verkehrssituation im Fahrwasser vor ihm unterrichten lassen. Der Schiffsführer kann sich nicht darauf verlassen, dass sich auf der nicht einsehbaren Fahrstrecke vor ihm kein Schiffsverkehr befindet, weil er sich zuvor am Funk gemeldet und keine Antwort erhalten hat.

Schiffahrtsobergericht, Urteil vom 22.11.2007 - 11 U 26/07 BSch

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