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Schifffahrt - Keine binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung für Feuerwehrgebühren bei Gewässerschaden

Yachtrecht Bootsrecht Segelrecht Rechtsanwalt UnfallNach § 4 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt ( Binnenschifffahrtsgesetz - BinSchG ) kann der Eigner eines Schiffes seine Haftung für Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden, die an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder mit einer Bergung einschließlich einer Wrackbeseitigung eingetreten sind, sowie für Ansprüche aus Wrackbeseitigung beschränken, es sei denn, das Schiff wird zum Sport oder zur Erholung und nicht des Erwerbes wegen verwendet.

Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hatte im November 2010 unter anderem darüber zu entscheiden, ob diese Haftungsbeschränkung auch für die Kosten eines Feuerwehreinsatzes gilt.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Motortankschiff ca. 651 Tonnen Xylol transportiert, das unter anderem als Lösungsmittel und zur Herstellung von Kunst- und Klebstoffen verwendet wird. Nach den Feststellungen des Gerichts kam es während des Löschvorgangs zu einem Unfall, bei dem unter anderem der Löscharm abgebrochen wurde und in das Hafenbecken fiel. Etwa fünf Liter Xylol tropften landseitig auf die Uferbefestigung, ca. 570 Liter Xylol verblieben zwischen den beiden Verschlussventilen in dem Löscharm.

Für den erforderlichen Einsatz von Feuerwehr, Technischem Hilfswerk und Deutschem Roten Kreuz, setzten mehrere Gemeinden Kosten und Gebühren in einer Höhe von insgesamt fast 70.000 € gegen den Eigner des Motortankschiffes fest. Gegen diese Kostenbescheide ging der Schiffseigner vor und berief sich unter anderem auf die Haftungsbeschränkung nach § 4 BinSchG.

Dem folgte das Gericht nicht und entschied: "Feuerwehrgebühren, die im Zusammenhang mit der Abwehr eines Gewässerschadens entstanden sind, unterliegen nicht der binnenschifffahrtsrechtlichen Haftungsbeschränkung". Zur Begründung wurde auf § 5 Nr. 4 BinSchG verwiesen, wonach Ansprüche nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz nicht der Haftungsbeschränkung nach § 4 BinSchG unterliegen. Darauf, dass überhaupt kein Xylol in das Wasser gelangt war, kam es dem Gericht nicht an. Es führte hierzu aus: " Zwar ist tatsächlich eine Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht eingetreten, weil kein Xylol in das Hafengewässer gelangt ist. Dies hat sich jedoch erst im Nachhinein herausgestellt. Bei Zugrundelegung der im Gefahrenabwehrrecht maßgeblichen ex ante-Betrachtung kommt es darauf an, dass die Beklagten zum Zeitpunkt des Eingriffs einen entsprechenden Gewässerschaden befürchten und abwehren mussten. Die dadurch entstandenen und mittels Gebührenbescheid geltend gemachten Kosten dienten vornehmlich der Abwehr eines Gewässerschadens, so dass auch die Kosten der Schadensabwehr nicht der Haftungsbeschränkung unterfallen." (8 A 3077/09)

Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa

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