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Wassersportfahrzeug-Kaskoversicherung - Repräsentantenstellung des Skippers einer Segelyacht - Unwirksamkeit einer Leistungsausschlussklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen - Verschulden des Mitversicherten

1. Wenn ein Skipper eine Segelyacht in Anwesenheit des an Bord befindlichen Versicherungsnehmers lediglich während einer einzigen Überführungsfahrt von und zu einem
bestimmten Hafen segeln soll, ist dieser (noch) nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers.

2. Die Regelung in Nr. 11 AVBW, die bestimmt, dass Leistungsfreiheit des Versicherers im Falle grober Fahrlässigkeit des Fahrzeugführers eintritt, benachteiligt den Versicherungsnehmer i.S.d. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG unangemessen und ist deshalb unwirksam. Eine Zurechnung etwaigen grob fahrlässigen Verhaltens des Skippers im Zusammenhang mit der Entstehung einer Havarie durch Aufgrundlaufen der Segelyacht scheidet deshalb aus.

3. Eine Zurechnung ergibt sich auch nicht aus § 79 Abs. 1 VVG. Das für die Leistungsfreiheit relevante Verschulden eines Mitversicherten schadet bei einer Versicherung, die teils Eigenversicherung teils Fremdversicherung ist, nur diesem. Danach kann sich eine grobe Fahrlässigkeit des Skippers nur für dessen persönlichen Schaden auswirken, nicht aber bezüglich des Schadens an der Segelyacht.

4. Macht der Versicherungsnehmer nach der Deckungsablehnung durch den Versicherer unrichtige Angaben (zum Schadenhergang) so führen diese wegen Fortfalls der
Aufklärungsobliegenheit nicht zur Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung oder arglistiger Täuschung.

OLG Köln, Urteil vom 30.04.2002 - 9 U 94/01

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