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Yachtrecht - Yachtkaskoversicherung - Leistungsausschluss bei grob fahrlässig verursachter Havarie - Fahren außerhalb der Fahrrinne auf dem Rhein

1. Hat der Versicherungsnehmer die Havarie einer Motoryacht durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt, so steht ihm gemäß VVG § 61 und einem entsprechenden Haftungsausschluß in den Versicherungsbedingungen kein Anspruch auf Versicherungsschutz zu. Der  Haftungsausschluß in der Kaskoversicherung kann wirksam auch für die Transportversicherung vereinbart werden. Nennt die Ausschlußklausel außer dem Versicherungsnehmer auch Dritte, bezüglich derer ein Ausschluß nach AGBG § 9 unwirksam sein könnte, macht dies die Klausel betreffend die Handlung des Versicherungsnehmers nicht unwirksam.

2. Die Eintrittspflicht des Versicherers ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil er mit der Unerfahrenheit des Versicherungsnehmers rechnen mußte. Unerfahrenheit entbindet nicht von der Beachtung der einem Sportbootfahrer obliegenden elementarsten Vorsichtsmaßregeln. Ein Fahren rund 70 Meter außerhalb der Fahrrinne im Bereich eines in der Rheinkarte eingezeichneten Grundes, dazu in Gleitfahrt mit einer Geschwindigkeit von ca 40 km/h, die es unmöglich macht, Untiefen rechtzeitig zu erkennen, ist verantwortungslos. Ein solches Risiko kann der Versichertengemeinschaft nicht aufgebürdet werden.

Schiffahrtsobergericht Köln, Urteil vom  01.10.1999- 3 U 4/99 BSch

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