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Brennendes führerloses Sportboot - Haftung des Eigners für das Übergreifen des Brandes auf ein anderes Wasserfahrzeug nach Abtreiben in den Hafenbereich

1. Stößt ein aufgegebenes, führerlos treibendes und in Brand geratenes Boot mit einem Ankerlieger zusammen und führt der Zusammenstoß dazu, dass auch das andere Schiff durch das Feuer in Mitleidenschaft gezogen wird, richtet sich die Schadensersatzpflicht des Bootseigners nach § 92 BinSchG. Dies gilt auch dann, wenn es nicht zu einer Berührung der Fahrzeuge kommt, da dann eine Fernschädigung i.S.v. § 92 Abs. 2 BinSchG vorliegt.

2. Ist die eigentliche Schadensursache, nämlich der Grund für den Bootsbrand ungewiss, greift der in § 92a BinSchG normierte Haftungsausschluss für „Zufall“ und „höhere Gewalt“.

3. Ist auf dem Sportboot eine Gasanlage eingebaut, begründet eine Überschreitung der zweijährigen Wartungsfrist um 29 Tage kein Wartungsverschulden des Eigners. Auch begründet eine Verpuffung mit nachfolgendem Brand im Zusammenhang mit dem Überschreiten des Wartungsintervalls der Gasanlage keinen Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Eigners.

4. Ebenso wenig stellt es eine Pflichtverletzung dar, wenn die Besatzung des Sportboots geeignete  Löschmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Verhinderung des Abtreibens des brennenden Bootes in einen Hafenbereich unterlässt, weil sie nach Entdecken des Brandes das Boot umgehend verlässt, die sie eine Explosion der an Bord installierten Gasanlage befürchtet.

Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 7.4.2006 - 220 C 390/05, Hamburger Seerechts-Report 2008, 58-62 (red. Leitsatz, Kurzwiedergabe)

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