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Yachtrecht - Yachtkaskoversicherung - Führerscheinklausel als Risikoausschlussklausel - Bestimmung des verantwortlichen Schiffsführers - Führen einer Yacht in kroatischen Gewässern mit Bodenseeschifferpatent

1. Sind im Rahmen einer Yachtkaskoversicherung die Sonderbedingungen für Wassersportversicherung von Sportbooten vereinbart, die in ihrem § 5 bestimmen, dass Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Führer des Fahrzeugs, soweit dies amtlich vorgeschrieben ist, den erforderlichen Führerschein besitzt, liegt darin ein objektiver Risikoausschluss.

2. Ein Bodenseeschifferpatent Obersee berechtigt nicht zum Führen einer Yacht in kroatischen Küstengewässern. Denn in kroatischen Küstengewässern darf nur fahren, wer nach den eigenen nationalen Vorschriften auch die Berechtigung zur Fahrt in nationalen Küstengewässern hat. Der Versicherungsnehmer, der (nur) über in Bodenseeschifferpatent verfügt, hat damit nicht den erforderlichen Führerschein im Sinne der Risikoausschlussklausel.

3. " Schiffsführer " ist derjenige, unter dessen Verantwortung das Boot geführt wird und der die tatsächliche Befehlsgewalt hat. Anders als bei der Führung eines Pkw ist nicht entscheidend, wer das Steuerrad in der Hand hält, da ein sog. Rudergänger gerade das Steuerrad in der Hand hält, ohne die tatsächliche Befehlsgewalt oder die komplette Verantwortung über das Boot übernommen zu haben. Die Bestimmung der Schiffsführereigenschaft richtet sich nach einer Gesamtschau der zu berücksichtigenden Einzelumstände.

4. Hat ein Versicherungsnehmer, Inhaber eines Bodenseeschifferpatents und Motoryachteigentümer, sich selbst in der Crewliste als Kapitän bezeichnet und während einer Reise in kroatischen Gewässern den Kurs bestimmt, war er von Anfang an Schiffsführer, auch wenn er das Ruder zeitweise seinem als "Maat" bezeichneten Cousin überließ. Verunfallt die Yacht in kroatischen Küstengewässern besteht kein Versicherungsschutz in der Yachtkaskoversicherung, da dem Versicherungsnehmer der erforderliche Führerschein fehlte.

LG München I, Urteil vom 7.12.2004 - 25 O 17184/03

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