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Haftung der Bundesrepublik Deutschland für einen Schiffsunfall auf der Mosel - Verkehrssicherungspflichten für das Fahrwasser außerhalb der Fahrrinne - Aufgrundlaufen in einer Untiefe

1. Die Bundesrepublik Deutschland ist auf der Mosel im Bereich des Fahrwassers außerhalb der ausgebauten Fahrrinne nicht verpflichtet, regelmäßige Prüfungen und Sicherungen vorzunehmen. Ihre Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich im Regelfall darauf, neue Hindernisse, die entstehen, seien es natürliche oder künstliche, zu kennzeichnen, sobald sie erkannt werden.

2. Die Bundesrepublik Deutschland kann insbesondere durch das Verhalten der Schiffahrt nicht gezwungen werden, die Fahrrinne zu verbreitern oder zu vertiefen. Wenn die Schiffahrt riskante Kurse fährt, die mit der nautischen Pflicht eines sorgfältigen Schiffers nicht vereinbar sind, ist die Bundesrepublik auch im Zeichen des zunehmenden Verkehrs nicht gezwungen, dem Rechnung zu tragen. Ein Schiffahrtsbrauch, der den Grundsatz " Sicherheit geht vor Schnelligkeit " mißachtet, stellt sich als Mißbrauch dar und braucht keine Maßnahmen der Bundesrepublik im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht auszulösen. Dies gilt insbesondere, wenn außerhalb der Fahrrinne Kurse gefahren werden, die unter Berücksichtigung vonWasserstand und Abladung nicht jeden Zweifel hinsichtlich der Gefahr einer Grundberührung ausschließen. Eine Verschätzung in dieser Richtung geht ausschließlich zu Lasten der Schiffahrt (Anschluß BGH, 29. März 1962, II ZR 43/60, BGHZ 37, 69).

3. Die Bundesrepublik haftet daher nicht, wenn ein Bergfahrer außerhalb der Fahrrinne der Mosel ( hier: eine Motoryacht ) an einer Untiefe auf Grund läuft.

Moselschiffahrtsobergericht Köln, Urteil vom 30.6.2000 - 3 U 145/99 BSch

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