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Verkehrssicherungspflicht der Schifffahrtsbehörden - Keine Pflicht zur Beleuchtung von Gefahrenstellen auf Schifffahrtskanälen bei Dunkelheit

Die Schifffahrtsbehörde verletzt nicht die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht, wenn eine Brückensperrung auf einer Kanalstraße lediglich durch ein Sperrschild an der Brücke selbst und einem Hinweisschild am Kanaleingang kenntlich gemacht wird. Es besteht keine darüber hinaus gehende Verpflichtung, Gefahrenstellen auf Schifffahrtkanälen bei Nacht zu beleuchten. Vielmehr darf das Schifffahrtsamt darauf vertrauen, dass Schiffsführer ihre Fahrt bei Dunkelheit entweder beenden oder sich auf die Dunkelheit einstellen und ihre Geschwindigkeit so vermindern, dass sie Schifffahrtszeichen wahrnehmen können.

KG, Urteil vom 06.01.2005, Az. 12 U 244/03

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