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Grenze für absolute Fahruntüchtigkeit im Schiffsverkehr bei 1,1 Promille weiter gefestigt

Autor Rechtsanwalt KujawaAuch die Berliner Strafgerichte gehen nunmehr regelmäßig von einem Grenzwert von 1,1 Promille für absolute Fahruntüchtigkeit von Schiffsführern aus, wie der Ausgang eines weiteren Verfahrens vor dem Amtsgericht Berlin zeigt, in dem die Kanzlei Bauersfeld & Partner den Beschuldigten vertreten hatte.

Im Spätsommer des Jahres 2009 war der Führer eines Sportbootes von der Wasserschutzpolizei angehalten worden, weil er bei allmählich einsetzender Dämmerung die nach Binnenschiffahrtsstraßenordnung ( BinSchStrO ) vorgeschriebene Nachtbezeichnung nicht führte.

Bei einer sich anschließenden Blutuntersuchung wurde bei dem Beschuldigten eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille festgestellt. Nach den geltenden Rückrechnungsgrundsätzen aufgrund der Alkoholresorption im Körper war deshalb von einer BAK von 1,2 Promille zur Tatzeit auszugehen.

Der Tatvorwurf beruhte zunächst auf Ausfallerscheinungen des Beschuldigten, die die Strafverfolgungsbehörden in dem Umstand sahen, dass die Nachtbezeichnung nicht geführt worden war. Diesen Verdacht konnte der Autor dieses Beitrages unter Hinweis auf die sehr guten Sicht- und Wetterverhältnisse und den insofern nach der BinSchStrO allein maßgeblichen Zeitpunkt des Sonnenuntergangs, der erst nach dem Anhalten des Beschuldigten lag, entkräften.

Dennoch beantragte die Amtsanwaltschaft Berlin gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl, der durch das Amtsgericht Berlin auch erlassen wurde.

Grundlage der Verurteilung ist die Annahme einer absoluten Fahruntüchtigkeit bereits bei einer BAK von 1,1 Promille.

Der Beschuldigte wurde zu einer geringen Geldstrafe verurteilt. Nebenstrafen (Fahrverbot) und Maßregeln (Entzug von Fahrerlaubnissen) wurde nicht verhängt. Da die Sache insoweit für den Beschuldigten glimpflich ausging und der Strafbefehl im Übrigen auch nicht zu beanstanden war, wurde kein Einspruch eingelegt.

Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa

Weitere Informationen zum Thema finden Sie ein unserem Beitrag Alkohol an Steuer und Pinne

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