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Beweisfragen bei Kursverfall nach Grundberührung und Schädigung durch Sogwirkung - Verschulden bei der Beurteilung der Sogwirkung

1. Verfällt ein gekoppelter Leichter nach Grundberührung und Brechen der Koppeldrähte in den Kurs des Begegnungsverkehrs, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Fehlverhalten der Schiffsführung des Schubbootes.

2. Wer im Begegnungs- und Überholverkehr Rechte aus einer Grundberührung durch schädliche Sogwirkung herleitet, hat die Umstände für die Ursächlichkeit der Sogwirkung und das Verschulden des in Anspruch genommenen Schädigers nachzuweisen.

3. Es stellt grundsätzlich keinen schuldhaften Verstoß eines Schiffsführers dar, wenn er im fließenden Verkehr für die Beurteilung der von seinem Schiff ausgehenden Sogwirkung und Absenkung davon ausgeht, dass Schiffe im Begegnungs- und Überholverkehr unter Berücksichtigung der verkehrsgesicherten Fahrrinnentiefe und des aktuellen Pegelstands ordnungsgemäß abgeladen sind und den Sicherheitsabstand zur Stromsohle nicht extrem unterschreiten (hier rechnerisch 1 cm Abstand zur Sohle).

LG Köln, 29.01.2010, 3 U 60/09 BSchRh

BinSchG §§ 3, 92 ff., RheinSchPV § 6.20 Nr. 1

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