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Wassersport - Fahrzeugversicherung - Kentergefahr - Fahruntüchtigkeit - Überladung des Bootes

AGBG § 5 / Versicherungsbedingungen (VB) Flusskasko § 4 c II / Allge­meine Versicherungsbedingungen für Wassersportfahrzeuge (AVB) 1985 Nrn. 3.4.1, 8 / Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 5 61

1. Unter Fahruntüchtigkeit eines Fahrzeugs ist regelmäßig nur ein Zustand zu verstehen, in welchem das Fahrzeug wegen der ihm unmittelbar anhaftenden Mängel nicht verkehrssicher, also den übli­chen Anforderungen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht mehr gewachsen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn zwar mehr Perso­nen als Sitzplätze auf einem Boot sind, das Boot aber dennoch schwimm- und manövrierfähig ist.
2. Die Nichtbeachtung der erhöhten Kentergefahr eines Bootes, auf dem mehr Personen als Sitzplätze sind, wegen des erhöhten Schwer­punktes und der in kritischen Situationen zu erwartenden Gewichts­verlagerung der Personen ohne eigenen Sitzplatz kann wegen der nicht unkomplizierten Zusammenhänge nicht als grob fahrlässig angesehen werden.

(nichtamtliche Leitsätze Bauersfeld & Partner)

Oberlandesgericht Hanini, Urteil vom 22.02.1991 (20 U 198/90)

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