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Wassersport - Fahrzeugversicherung - unverzügliche Schadensmeldung - Schadenanzeige

BGB § 242, Versicherungsvertragsgesetz § 6 Abs. 3, AVB für Wasser­sportfahrzeuge Nrn. 3.3.1, 9, 10

Eine erst drei Wochen nach dem Schadenfall vorgenommene Schaden­anzeige ist nicht mehr unverzüglich. Die Verspätung gefährdet ernst­haft schwerwiegende Interessen des Versicherers, wenn er dadurch außerstande ist, Weisungen zu erteilen, die den Schaden mindern würden und die wahre Ursache des Schadens nicht ermittelt werden kann.

(nichtamtlicher Leitsatz Bauersfeld & Partner)

Landgericht Köln, Urteil vom 10.01. 1990 (24 0 284/87)

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