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Wassersport - Segeln - Regatta - Regattafähigkeit - Mitgliedsrechte und Treuepflichten gegenüber dem Verein

BGB §§ 31, 823 Abs. 1, 826, 242

1.  Falsche Angaben eines Vereinsvorstandes gegenüber einem Regatta­veranstalter über die Vorschriftswidrigkeit einer Yacht, die ein Start­verbot des betroffenen Vereinsmitglieds zur Folge haben, verletzen dessen Mitgliedsrechte und begründen – ähnlich der positiven Ver­tragsverletzung – Schadensersatzpflichten, für die der Verein nach § 31 BGB haftet.
2.    Darüber hinaus können Verletzungen des Mitgliedschaftsrechts auch deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB im Innenverhältnis auslösen.
3.    Die zwischen dem Verein und dem Mitglied beste­hende Sonderbeziehung überlagert twar die Anwendung der allgemeinen, außerhalb spezieller Rechtsverhältnisse geltenden Normen. Dies rechtfertigt jedoch nicht, das Vereinsrecht generell von dem Grundsatz auszu­nehmen, dass das Recht der unerlaubten Handlungen bei Verletzung deliktsrechtlich geschützter Positionen auch im Rahmen besonderer Schuldverhältnisse zur Anwendung kommt.
4.    Ein  Vereinsmitglied, das durch eine Vereinsmaßnahme in seinen Mitgliedschaftsrech­ten beeinträchtigte ist, ist aufgrund der zwischen ihm und dem Verein bestehenden erhöhten Treue- und Förderungspflicht gehalten, zur Schadensabwendung oder -minderung, die Vereins­maßnahme durch Rechtsbehelfe, insbesondere im Wege einer Fest­stellungsklage, überprüfen zu lassen.

(nichtamtliche Leitsätze Bauersfeld & Partner)

BGH, Urteil vom 12.3.1990 (11 ZP, 179/89)

NJW 1990, 2877 ff.; BGHZ 110, 323-335

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