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Wassersport - Segeln - Segelboot - Aufwendungs- und Schadensersatz für Bergungsversuch

1. Schießt die Besatzung einer nachts bei schlechten Witterungsverhält­nissen auf eine Untiefe aufgelaufenen Segelyacht Seenot-Rettungsra­keten ab, kann sie nicht damit gehört werden, dass eine daraufhin von einem anderen Segelschiff eingeleitete Rettungsaktion nicht ihrem Willen und Interesse entsprochen habe.
2. Sie muss für den bei dem anderen Schiffsführer unverschuldet entstandenen Irrtum, es liege eine schwere Gefahrensituation vor, einstehen und ihm nach §§ 683, 670 BGB den bei der Bergung an seinem Boot entstandenen Schaden ersetzen.

(nichtamtlicher Leitsatz Bauersfeld & Partner)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.7.1980 (12 U 121/78, Versicherungsrecht 1981, 774)

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