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Urheberrecht - Gebrauchssprachwerk - Urheberechtlicher Schutz für Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen können als Gebrauchssprachwerk eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und damit urheberrechtsfähig sein, wenn sie sich von juristischen Standartformulierungen wegen ihrer Sprache und wegen ihres gedanklichen Konzeptes abheben. Knappe, der Rechtslage entsprechende Formulierungen dürfen dabei aber nicht monopolisiert werden.

(nichtamtlicher Leitsatz Bauersfeld & Partner)

OLG Köln, Urteil vom 27.02.2009 - 6 U 193/08

Bei Fragen zum Urheberrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Kujawa gern zur Verfügung.

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