Urheberrecht - Urheberrechte an NS-Zeitungen aus den Jahren 1933 – 1938 abgelaufen - Urteil im Rechtsstreit Zeitungszeugen
Die 21. Zivilkammer hat in einem heute ergangenen Urteil einen Verbotsantrag des Freistaates Bayern gegen einen englischen Verleger weitgehend zurückgewiesen.
Der verklagte Verleger ist Herausgeber der „Zeitungszeugen". Dabei handelt es sich um eine Publikation, mit der über Zeitschriftenhändler Nachdrucke verschiedener Zeitungen aus den Jahren 1933 bis 1945 jeweils zu einem seinerzeit aktuellen Thema wie dem Reichstagsbrand oder der Machtübernahme der NSdAP verbreitet werden. Diese Zeitungsausgaben finden sich in einem „Zeitungsmantel“, der seinerseits Kommentare und Hintergrundberichte zu dem jeweiligen Thema enthält. Den ersten beiden Ausgaben der „Zeitungszeugen“ aus dem Januar 2009 lagen unter anderem Nachdrucke der NS-Zeitungen „Der Angriff“ vom 30. Januar 1933 und „Völkischer Beobachter“ vom 1. März 1933 bei. Als Herausgeber des „Angriff“ war Joseph Goebbels, als Herausgeber des im Eher-Verlag erschienenen „Völkischen Beobachters“ war Adolf Hitler genannt.
Der Freistaat hatte per einstweiliger Verfügung die ersten beiden Ausgaben der „Zeitungszeugen“ aus dem Januar 2009, aber auch etwaige weitere Ausgaben verbieten lassen wollen. Dabei berief sich der Freistaat Bayern darauf, als Rechtsnachfolger des NS-Verlages Eher Inhaber aller Urheber- und Verlagsrechte der Verlagsprodukte „Der Angriff“ und „Völkischer Beobachter" sowie der Urheberrechte von Adolf Hitler zu sein.
Die 21. Zivilkammer wies den Antrag nun weitgehend zurück. Grund: Der Freistaat Bayern hat keine urheberrechtlichen Ansprüche, mit denen er den Neudruck und die Verbreitung der Zeitungen „Völkischer Beobachter“ und „Der Angriff“ aus den Jahren 1933 – 1938 verbieten kann. Den „Herausgebern“ Hitler und Goebbels kommt – so die Richter der 21. Zivilkammer – mangels eigener schöpferisch Leistung kein Urheberrecht zu; soweit dem Eher-Verlag selbst nach damaligem Recht Urheberrechte zukamen, sind diese 70 Jahre nach Erstveröffentlichung der jeweiligen Zeitungen und damit für die Jahrgänge 1933 – 1938 abgelaufen. Auch Rechte an einzelnen Artikeln konnte der Freistaat Bayern nicht nachweisen: In den meisten Fällen enthalten die Artikel keine Verfasserangabe und sind daher ebenfalls für die Jahrgänge 1933 – 1938 abgelaufen. Soweit die Artikel mit Verfasserangaben versehen sind, war nicht zu klären, ob der Verlag jeweils das Recht erworben hatte, den Artikel über siebzig Jahre nach Veröffentlichung noch einmal nachzudrucken.
Lediglich soweit zu befürchten ist, dass der Beklagte auch Zeitungen aus den Jahren 1939 – 1945 nachdruckt, gaben die Richter dem – insoweit vorbeugenden – Verbotsbegehren statt. Der Verleger berief sich insofern ohne Erfolg auf sein Recht, im Rahmen eigener wissenschaftlicher Publikationen zitieren zu dürfen. Der Nachdruck ganzer Zeitungen – so befand das Landgericht – gehe allerdings angesichts des „dünnen“ Zeitungsmantels unter dem Gesichtspunkt des Zitatrechts zu weit.
Quelle: Pressemitteilung des VRiLG Dr. Frank Tholl vom 25.03.2009
(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 21 O 1425/09; nicht rechtskräftig)
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