BGH entscheidet im Urheberrechtsstreit um " Stuttgart 21 "
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung vom 9. November 2011 in dem Urheberstreit um den Stuttgarter Hauptbahnhof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgeweisen.
In der Sache hatten die Erben des Bahnhofsarchitekten Paul Bonatz eine Urheberrechtsverletzung aufgrund des 2010 vollzogenen Teilabrisses des Bahnhofsgebäudes geltend gemacht.
Die entsprechende Pressemitteilung des BGH stellen wir Ihnen im Anschluss im Volltext zur Verfügung.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 186/2011
Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Rechtsstreit zwischen einem Erben des Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofs und der Deutschen Bahn AG die Nichtzulassungsbeschwerde des klagenden Erben zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde wollte der Kläger erreichen, dass der Bundesgerichtshof die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2010 zulässt und über den Fall verhandelt.
Der Stuttgarter Hauptbahnhof ist nach einem Entwurf von Prof. Dipl.-Ing. Paul Bonatz aus dem Jahre 1911 gestaltet worden. Diese Gestaltung ist urheberrechtlich geschützt. Urheberrechtsschutz besteht, nachdem der Architekt im Jahre 1956 verstorben ist, noch bis Ende des Jahres 2026. Die im Rahmen des Infrastrukturprojekts "Stuttgart 21" vorgelegte Planung der Deutschen Bahn AG sieht den Abriss der Seitenflügel und der Treppenanlage in der großen Schalterhalle vor. Einer dieser Seitenflügel ist bereits im Jahre 2010 abgerissen worden. Der Kläger sieht durch diesen, teilweise bereits vollzogenen Teilabriss des Bahnhofsgebäudes die Urheberpersönlichkeitsrechte von Paul Bonatz beeinträchtigt. Mit der Klage will er den Wiederaufbau des Nordwest-Flügels erreichen sowie den Abriss des Südost-Flügels und der Treppenanlage verhindern. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart haben die Klage abgewiesen. Die Revision war vom Oberlandeslandesgericht nicht zugelassen worden.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt und entschieden, dass Gründe für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen. Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Die maßgeblichen Rechtsfragen, die sich in dem Verfahren gestellt haben, hat der Bundesgerichtshof bereits in früheren Entscheidungen geklärt. Das Urteil des Oberlandesgerichts ließ auch keine Rechtsfehler erkennen, die eine Zulassung der Revision erfordert hätten.
Beschluss vom 9. November 2011 - I ZR 216/10
Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 6. Oktober 2010 - 4 U 106/10
GRUR-RR 2011, 56
LG Stuttgart - Urteil vom 20. Mai 2010 - 17 O 42/10
ZUM-RD 2010, 491
Karlsruhe, den 24. November 2011
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