Filesharing - Beschaffung von Adressdaten vom Provider - Ende der Verwertungsphase nach 6 Monaten
W
er Ansprüche aus der Verletzung von Urheberrechten durch Nutzung des Internets, insbesondere durch Filesharing, geltend machen will, benötigt hierfür in aller Regel die beim Provider gespeicherten Adressdaten des vermeintlichen Verletzers.
Diese User-Daten unterliegen aber dem Telekommunikationsgeheimnis. Die Herausgabe der Daten durch den Provider stellt einen schweren Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis dar. Um dennoch an die Daten zu gelangen, muss ein Rechteinhaber eine gerichtliche Anordnung erwirken, die sogenannte Anordnung auf Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten. Für eine solche Gestattungsanordnung muss der Rechteinhaber unter anderem eine gravierende Rechtsverletzung geltend machen, das heißt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß.
In einer Entscheidung vom Dezember 2010 kam das Oberlandesgericht Köln zu dem Schluss, dass die Verletzung von Urheberrechten in der Regel nicht mehr gravierend genug ist, um die Verwendung der Adressdaten rechtfertigen zu können, wenn der Abverkaufzeitraum des betreffenden Werks bereits überschritten ist. Diese Abverkaufsphase - so das Gericht - ende bei Musikwerken bereits 6 Monate nach Erscheinen, bei Kinofilmen 6 Monate nach Erscheinen auf DVD. Die Beurteilung der Frage, ob die Verwertungsphase bereits beendet ist, bleibe gleichwohl eine Frage des Einzelfalls. Der Rechteinhaber müsse nach dem Abverkaufzeitraum allerdings besondere Umstände glaubhaft machen, wie zum Beispiel eine gute Chart-Placierung zum Zeitpunkt der Verletzung (OLG Köln - 6 W 155/10).
Die Auswirkungen des Urteils auf die Abmahnpraxis bleiben abzuwarten. Es spricht aber einiges dafür, dass in einer Vielzahl von Fällen, in denen die vermeintliche Rechtsverletzung mehr als sechs Monate nach dem Erscheinen des Werks erfolgte, der erhöhte Begründungsaufwand Rechteinhaber von der Beantragung von Gestattungsanordnungen Abstand nehmen lässt.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
Bei Fragen zum Urheberrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Kujawa gern zur Verfügung.
Bauersfeld & Partner | Rechtsanwälte | Friedrichstrasse 41 | 10969 Berlin | Tel.: 030-2593262-0
Kontakt zum Anwalt
- BGH entscheidet im Urheberrechtsstreit um " Stuttgart 21 "
- BGH entscheidet über GEMA-Vergütung für Musikaufführungen bei Straßenfesten
- BGH legt dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs vor.
- BGH zum Urheberrechtsschutz von Lernspielen
- Urheberrecht - Vorschaubilder im Internet - Suchmaschine - Keine Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Google
- Urheberrecht - Mehrfache Abmahnung wegen Verbreitung von Chart-Containern
- Urheberrecht - BGH zum Auskunftsanspruch über Werbeerlöse bei unerlaubter Ausstrahlung eines Videofilms
- Urheberrecht - Recht am eigenen Bild - Anspruch eines Kindes gegen die Presse, die Veröffentlichung jeglicher Fotos bis zur Volljährigkeit zu unterlassen
- Urheberrecht - Fotografie - Verwendung fremder Fotos für Rezeptsammlung im Internet
- Urheberrecht - Urteil gegen Internet-Tauschbörse Pirate-Bay