Markenanmeldung - Geheimhaltung des Akteninhalts
Bei der Entscheidung über ein Gesuch auf Einsicht in die Akten einer Markenanmeldung muss eine Abwägung des berechtigten Interesses des Antragstellers an der Einsicht mit einem entgegenstehenden Interessen des Anmelders an der Geheimhaltung des Akteninhalt erfolgen, in die auch das Recht des Anmelders auf informationelle Selbstbestimmung einzubeziehen ist. Gründe, die gegen eine Akteneinsicht sprechen, hat der Antragsgegner darzulegen.
BGH, Beschluss vom 10.04.2007 - I ZB 1506
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