Markenrecht - Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens
Ob ein bekanntes Klagekennzeichen (hier: Klagemarke und Firmenschlagwort „METRO“) in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: METROBUS) eine selb-ständig kennzeichnende Stellung behält, kann maßgeblich von dem jeweiligen Pro-duktbereich und Dienstleistungssektor abhängen, in dem das angegriffene Zeichen benutzt wird. Zwischen einem bekannten Klagekennzeichen und einem zusammengesetzten Zeichen ist eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens ausgeschlossen, wenn der Verkehr das angegriffene Zeichen als Gesamtbegriff mit einem eigenständigen Sinngehalt auffasst und den mit dem Klagekennzeichen identischen Wortbestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen deshalb nicht als Stammbestandteil einer Zeichenserie ansieht. Zwischen einem Handelsunternehmen und einem produzierenden Unternehmen kann die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 Mar-kenG erforderliche Branchennähe gegeben sein, weil der Verbraucher, der eine dem Unternehmenskennzeichen des Handelsunternehmens entsprechende Marke auf einem Produkt vorfindet, zu dem Schluss gelangen kann, es bestünden zumin-dest wirtschaftliche Verbindungen des Produzenten zu dem Händler.
BGH Urteil vom 5. Februar 2009 - I ZR 167/06
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