Markenrecht - EuGH bestätigt: Keine Eintragung einer europäischen Gemeinschaftsmarke BUDWEISER für die amerikanische Brauerei Anheuser-Busch
Das Gericht bestätigt die Entscheidung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM), den Begriff BUDWEISER nicht als Gemeinschaftsmarke insbesondere für Bier zugunsten der amerikanischen Brauerei Anheuser-Busch einzutragen.
Das Recht zur kommerziellen Nutzung des Begriffs „Budweiser“ für Bier wurde nämlich in Deutschland und in Österreich bereits der tschechischen Brauerei Budějovický Budvar zugewiesen.
Im Jahr 1996 beantragte die amerikanische Brauerei Anheuser-Busch beim HABM die Eintragung des Wortzeichens „BUDWEISER“ als Gemeinschaftsmarke für folgende Waren: „Bier, Ale, Porter, alkoholische und alkoholfreie Malzgetränke“.
Die tschechische Brauerei Budějovický Budvar erhob Widerspruch gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke, der sich gegen sämtliche angemeldeten Waren richtete. Zur Begründung ihres Widerspruchs machte Budějovický Budvar ältere, für Bier eingetragene internationale Marken und Ursprungsbezeichnungen geltend, die den Begriff „Budweiser“ enthielten.
Das HABM wies die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke von Anheuser-Busch mit der Begründung zurück, dass die Anmeldemarke mit der u. a. in Deutschland und Österreich geschützten älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER identisch sei. Das HABM stellte fest, dass die in der Markenanmeldung der amerikanischen Brauerei genannten Waren mit den von der älteren Marke umfassten Waren „Biere aller Art“ größtenteils identisch seien. Angesichts der Markenidentität und der offensichtlichen Ähnlichkeiten zwischen den in Rede stehenden Waren gab das HABM dem Widerspruch der tschechischen Brauerei auch in Bezug auf alkoholfreie Malzgetränke statt.
Anheuser-Busch hat gegen die Entscheidung des HABM eine Klage beim Gericht erster Instanz erhoben.
Das Gericht stellt zunächst fest, dass Anheuser-Busch in der Lage war, sich während des Verfahrens vor dem HABM zur Gültigkeit der älteren Marke zu äußern, und dass daher keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. Es weist hierzu darauf hin, dass
Budějovický Budvar die Gültigkeit dieser Marke im Verfahren vor dem HABM ordnungsgemäß nachgewiesen hat.
Ausserdem weist das Gericht das Argument von Anheuser-Busch zurück, wonach es die verspätet von Budějovický Budvar zur Stützung ihres Widerspruchs eingereichten Unterlagen nicht hätte berücksichtigen dürfen. Das HABM verfügt nämlich über ein weites Ermessen, um darüber zu befinden, ob solche Unterlagen zu berücksichtigen sind oder nicht.
Sodann stellt das Gericht fest, dass Budějovický Budvar Werbeanzeigen und Rechnungen vorlegen konnte, die die ältere Marke enthalten und im Hinblick auf die Vermarktung von Bier innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke von Anheuser-Busch an Kunden in Deutschland und Österreich gerichtet waren. Es ist der Auffassung, dass diese Werbeanzeigen und Rechnungen den Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke durch die tschechische Brauerei darstellen. Folglich hat Budějovický Budvar diese Marke zu Recht geltend gemacht, um der Eintragung der von Anheuser-Busch angemeldeten Marke insbesondere für Bier zu widersprechen.
Zu den alkoholfreien Malzgetränken schließlich führt das Gericht aus, dass die Anmeldung von Anheuser-Busch auch im Hinblick auf diese Waren zurückzuweisen ist, da sie den von der älteren Marke umfassten Waren „Biere aller Art“ ähnlich sind. In diesem Zusammenhang merkt das Gericht an, dass die Beschreibung „Biere aller Art“ auch alkoholfreies Bier einschließt, bei dem es sich definitionsgemäß um ein alkoholfreies Malzgetränk handelt.
Eine solche Ähnlichkeit führt zu einer Verwechslungsgefahr bei den deutschen und österreichischen Verbrauchern, die glauben könnten, dass unter der Marke BUDWEISER verkaufte alkoholfreie Getränke denselben Ursprung haben wie Bier, das unter der Marke BUDWEISER verkauft wird.
Aus diesen Gründen weist das Gericht die Klage von Anheuser-Busch insgesamt ab.
Rechtssache T-191/07
Anheuser-Busch, Inc. / HABM
Quelle: Pressemittelung des Europäischen Gerichtshofs Nr. 25/09
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