Verhalten bei Erhalt einer Abmahnung
Was Sie in jedem Fall tun sollten:
Reagieren Sie!
Ganz egal, ob es sich um eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen Urheberrecht, Markenrecht oder Wettbewerbsrecht handelt. Gleich ob Fotografien, Musik, AGB oder Marken Gegenstand der abgemahnten Verletzung sind - ein erhaltenes Abmahnschreiben unbeantwortet zu lassen, ist in jedem Fall der falsche Weg.
Lassen Sie sich beraten!
Die vorbehaltlose Abgabe der geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung kann Sie teuer zu stehen kommen. Ebenso die Abgabe einer modifizierten Erklärung nach Mustern und Informationen aus dem Internet.
Nach unserer Erfahrung bieten auch berechtigt erscheinende Abmahnungen regelmäßig Angriffspunkte, z.B. wegen fehlerhafter Beweissicherung durch Antipiracyfirmen, Herunterladen eines nur geringen Prozentsatzes von Gesamtdateien, Fremdzugriff auf W-LAN-Netze.
Lizenzforderungen, Streitwerte und Anwaltskosten sind in vielen Fällen überhöht, aber auch berechtigte Forderungen lassen sich oft durch Vergleich erheblich reduzieren.
Lassen Sie sich deshalb unbedingt von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten. Wenn Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen möchten, setzen Sie sich bitte schnellstmöglich nach Erhalt des Abmahnschreibens mit uns in Verbindung. Nach Vereinbarung eines angemessenen Pauschalhonorars prüfen wir Ihre Abmahnung rechtssicher und empfehlen Ihnen das geeignete Vorgehen.
Was Sie wissen sollten:
Eine Abmahnung ist die förmliche Aufforderung einer Person an eine andere Person, ein bestimmtes Verhalten zukünftig zu unterlassen. Neben arbeits- und mietrechtlichen Abmahnungen, die hier nicht behandelt werden soll, sind Abmahnungen im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Wettbewerbsrecht und Markenrecht sowie im Urheberrecht von Bedeutung. Dabei muss ein Abmahnschreiben nicht als Abmahnung bezeichnet werden.
Mit einer Abmahnung werden primär Unterlassungsansprüche verfolgt, daneben meistens aber auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.
Durch die Abmahnung sollen Streitigkeiten schnell und kostengünstig beigelegt werden. Gesetzgeber und Rechtsprechung gehen dabei davon aus, dass die Abmahnung für den Abgemahnten günstiger ist als ein gerichtliches Verfahren. Hieraus erklärt sich, dass der Abgemahnte regelmäßig auch für die Kosten der Abmahnung, also vor allem die Anwaltskosten aufkommen soll. So paradox es erscheinen mag: Nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag liegt eine berechtigte Abmahnung im mutmaßlichen Eigeninteresse des Abgemahnten. Daher hat er die Kosten dafür zu übernehmen.
Diese Kostenfolge ist die wesentliche Ursache dafür, dass das „Abmahnwesen“ von den Betroffenen oft als eine Art modernes Raubrittertum empfunden wird. Teilweise mag dies zutreffen. Gerade bei Bagatellverletzungen, z.B. bei leichten Verstößen gegen Impressumspflichten, wurden in der Vergangenheit massenhaft Abmahnschreiben versandt, bei denen mehr als zweifelhaft war, ob mit den Abmahnungen nicht vordergründig auf die Kostenfolge abgezielt wurde. Dem hat der Gesetzgeber inzwischen teilweise Rechnung getragen, indem die zu übernehmenden Kosten gedeckelt wurden und die Berechtigung zur Abmahnung eingeschränkt wurde.
Grundsätzlich ist die Abmahnung ein durchaus sinnvolles Instrument und nicht selten berechtigt.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sie keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen. Reagieren Sie überhaupt nicht, müssen Sie mit einer sehr schnell zu erwirkenden einstweiligen Verfügung rechnen. Sie erhöhen damit nicht nur Ihre Kosten, der gegnerische Unterlassungsanspruch ist dann zunächst auch vollstreckbar, gleich ob er sich letztlich als berechtigt herausstellt oder nicht.
Wir empfehlen Ihnen dringend, sich bei Erhalt einer Abmahnung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Das vergleichsweise geringe Beratungshonorar für Ihren Rechtsanwalt ist selbst dann gut angelegt, wenn Sie mit Sicherheit wissen, dass Sie die abgemahnte Rechtsverletzung tatsächlich begangen haben. Denn selbst wenn sich die Abmahnung hinsichtlich einzelner geltend gemachter Ansprüche als berechtigt herausstellt, kann in einer Vielzahl der Fälle zumindest die Kostenforderung gesenkt werden. Sehr viele per Abmahnung geltend gemachte Ansprüche erledigen sich im Vergleichswege.
Nach Erhalt einer Abmahnung sind in jedem Fall folgende Punkte zu prüfen:
Absender der Abmahnung
Im Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht dürfen nur bestimmte Personenkreise andere Personen wegen Rechtsverletzungen in Anspruch nehmen.
Wettbewerbsrechtliche Verstöße können nur durch Mitbewerber, Wettbewerbsvereine und Gewerbliche Verbände abgemahnt werden, dies allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Mitbewerber müssen mit dem Abgemahnten tatsächlich in Konkurrenz stehen, also identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen in den selben Absatzregionen anbieten. In den zur Abmahnung berechtigten Verbänden und Vereinen muss eine erhebliche Anzahl von Mitbewerbern als Mitglieder zusammengeschlossen sein.
Im Urheberrecht und Markenrecht ist ausschließlich der Rechtsinhaber berechtigt, Ansprüche geltend zu machen, also der Markeninhaber, der Exklusivlizenznehmer oder der Urheber.
Strittig ist, ob ein Anwalt, der einen Rechteinhaber vertritt, eine Vollmacht vorlegen muss. Es ist daher dringend anzuraten, auch auf anwaltliche Abmahnungen ohne Vollmachtsurkunde zu reagieren und gegebenenfalls sofort per Faxschreiben eine Vollmacht anzufordern.
Inhalt der Abmahnung
Eine Abmahnung soll den Sachverhalt wiedergeben, in dem die Verletzungshandlung liegen soll und diesen Sachverhalt rechtlich bewerten. Allein anhand dieses Vorbringens kann der Abgemahnte beurteilen, ob er für das vorgeworfenen Verhalten tatsächlich verantwortlich ist. Es muss hieraus klar hervorgehen, was dem Abgemahnten in rechtlicher Hinsicht eigentlich vorgeworfen wird und gegen welche Vorschriften er verstoßen haben soll.
Aus der Abmahnung muss der ernsthafte Wille des Absenders erkennbar sein die geltend gemachten Ansprüche geltend zu machen. In der Regel geschieht dies durch Androhung gerichtlicher Schritte.
Rechtmäßigkeit der Abmahnung
Eine Abmahnung ist nur dann rechtmäßig, wenn das dem Abgemahnten vorgeworfene Verhalten rechtswidrig ist. Wird Ihnen zum Beispiel ein Verstoß gegen markenrechtliche Schutzrechte vorgeworfen, weil eine Verwechslungsgefahr zwischen Ihrer Marke und einer anderen Marke bestehen soll, liegt zwischen den beiden Marken aber schon keine Ähnlichkeit vor, so ist die Benutzung Ihrer Marke in Hinblick auf die gegenüberstehende Marke nicht rechtswidrig und die Abmahnung damit nicht rechtmäßig.
Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung ist eine Rechtsfrage, die unbedingt einem Fachmann überlassen werden sollte. Eigenrecherchen – z.B. im Internet – können Ihnen Anhaltspunkte liefern, im konkreten Fall die Prüfung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt aber nicht ersetzen.
Mit einer Abmahnung wird Ihnen aufgegeben die vorformulierte Unterlassungserklärung binnen einer meist kurz bemessenen Frist zu unterzeichnen und zurückzusenden. Werden neben dem Unterlassungsanspruch weitere Ansprüche verlangt oder die Kostenübernahme gefordert, spricht man von einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
Die gesetzte Frist muss angemessen sein, das heißt, dem Abgemahnten muss Gelegenheit gegeben werden die Abmahnung zu überprüfen und eventuell tatsächlich begangene Verletzungshandlungen einzustellen. In der Regel wird jedoch von einem erhöhten Eilbedürfnis ausgegangen, so das die gesetzten Fristen äußerst kurz gehalten sind. Zumeist lässt sich aber eine Fristverlängerung erreichen.
Die abzugebene Unterlassuns- und Verpflichtungserklärung ist strafbewehrt. Der Unterzeichner verspricht für Verstöße eine Vertragsstrafe von oft beträchtlicher Höhe.
Die vorformulierte Erklärung ist genauestens auf Ihren Inhalt zu prüfen. Möglicherweise ist sie zu weit gefasst, so das sich der Abgemahnte zu Unterlassungen verpflichtet, die über den Unterlassungsanspruch des Abmahnenden hinaus gehen.
In vielen Fällen unterlässt der Abgemahnte die verletzende Handlung bereits oder er hat kein Interesse an der Fortsetzung der Handlung. Dann empfiehlt es sich möglicherweise eine isolierte Unterlassungserklärung abzugeben, sich aber nicht zu Schadensersatz und Kostnübernahme zu verpflichten.
Man sollte sich hierbei vor Augen halten, dass die oft beträchtlichen Streitwerte überwiegend aus dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch resultieren. Sie können daher das Risiko eines gerichtlichen Verfahren erheblich senken, wenn der Unterlassungsanspruch vom Tisch ist und nur noch über Schadensersatz und Kosten zu streiten ist.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt zudem zwingend die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung voraus. Diese Eilbedürftigkeit liegt regelmäßig in der Gefahr, dass die Verletzungshandlung andauert oder wiederholt wird. Verpflichtet sich der Abgemahnte zur Unterlassung, entfällt diese Gefahr und damit auch die Gefahr, dass gegen den Abgemahnten eine einstweilige Verfügung ergeht.
Wir raten dringend davon ab, den Text der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ohne vorherige anwaltliche Beratung zu modifizieren oder gar anstelle der vorformulierten Erklärung eigene Schreiben aufzusetzen. In sehr vielen Fällen werden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche dadurch nämlich nicht erfüllt, so dass der Abmahnende einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.
Kosten der Abmahnung
Die Kosten der Abmahnung richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes. Für viele Gegenstände werden sogenannte Regelstreitwerte angesetzt, die von der Rechtsprechung entwickelt worden sind. Für bestimmte Verstöße wurden die zu erstattenden Kosten gesetzlich begrenzt. So können bei einfach gelagerten Urheberrechtsverletzungen nur noch 100,00 EUR pro Abmahnung einschließlich Umsatzsteuer vom Abgemahnten verlangt werden. Wettbewerbsvereine und -verbände können Kosten- und Aufwendungspauschalen in Höhe von maximal 200,00 EUR geltend machen.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
Bei Fragen zum Urheberrecht, Markenrecht und Internetrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Kujawa gern zur Verfügung.
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