Erstbegehungsgefahr durch Anmeldung und Eintragung einer Marke
Werden durch die kennzeichenmäßige Benutzung eines Zeichens prioritätsältere Zeichenrechte verletzt, so stehen dem Inhaber der älteren Rechte die im Markengesetz normierten Ansprüche zu.
Nach gefestigter Rechtsprechung liegt allein in der Anmeldung und Eintragung eines Zeichens als Marke noch keine kennzeichenmäßige Nutzung, so dass auch keine Verletzung älterer Rechte vorliegen kann. Ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Anspruch des Inhabers älterer Zeichenrechte scheidet deshalb aus.
Dennoch kann bereits die Anmeldung und Eintragung eines Zeichens als Marke einen Unterlassungsanspruch des Inhabers älterer Zeichenrechte begründen, ohne dass es einer vorangegangenen Benutzungshandlung bedarf.
In einer Entscheidung vom 13.03.2008 (Az. I ZR 151/05) führt der Bundesgerichtshof hierzu aus:
"(...) aufgrund der Anmeldung eines Zeichens als Marke (ist) im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung dieses Zeichens für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen. (...) Die drohende Benutzung für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen kann dann die drohende Gefahr der Verletzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Kennzeichens (...) begründen."
Im Klartext heißt das, dass der Anmelder einer Marke gegebenenfalls bereits aufgrund der Anmeldung und Eintragung des Kennzeichens auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, ohne dass er die Marke in irgendeiner Weise benutzt hat, weil aufgrund der Anmeldung und Eintragung die konkrete Gefahr einer ersten Verletzungshandlung besteht.
Wegen dieser sogenannten Erstbegehungsgefahr kann dem Inhaber prioritätsälterer Rechte ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zustehen.
Um Abmahnungen und gegebenenfalls die gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Kostenansprüchen zu vermeiden, sollte deshalb bereits vor Anmeldung eines Kennzeichens genau geprüft werden, ob das anzumeldende Kennzeichen mit älteren Rechten kollidieren könnte.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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