Einstweilige Verfügung - Zu langes Zuwarten im Eilverfahren
Soll z.B. in Markensachen eine einstweilige Verfügung erwirkt werden, bedarf es neben dem Verfügungsanspruch eines Verfügungsgrunds, der im wesentlichen die besondere Eilbedürftigkeit der Sache voraus setzt. Das bedeutet für den Antragssteller, dass er, nachdem er von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt, nicht zu lange zuwarten darf, um seine Rechte im Eilverfahren geltend zu machen. Anderenfalls läuft er Gefahr, dass der Eilantrag mangels Dringlichkeit und damit mangels Verfügungsgrund zurückgewiesen wird.
In einer Entscheidung vom Dezember 2010 (5 W 295/10) hat das Kammergericht Berlin hierzu folgende Leitsätze aufgestellt:
"1. Ein Zuwarten (nach der Kenntnisnahme eines Wettbewerbsverstoßes oder einer Markenrechtsverletzung), das nicht länger als zwei Monate währt, wird regelmäßig noch nicht als dringlichkeitsschädlich anzusehen sein. Von dieser Regelfrist können Ausnahmen denkbar sein, die aber im Interesse der Rechtssicherheit allenfalls bei besonders extremen Umständen des Einzelfalls in Betracht kommen.
2. Ein Zuwarten um knapp weniger als zwei Monate (nach Kenntnisnahme einer Markenrechtsverletzung) kann ausnahmsweise dringlichkeitsschädlich sein, wenn der Antragsteller schon Monate vorher von der Anmeldung einer im Kern identischen Marke erfahren und er schon damals hinreichend Anlass hatte, von einem nicht unerheblichen Verletzungspotenzial auszugehen (mögen auch damals noch Unklarheiten hinsichtlich des Warenverzeichnisses bestanden haben)."
Bei der Geltendmachung von Ansprüchen im Einstweiligen Rechtsschutz sollten Sie immer die Hilfe eines mit dem Verfahren vertrauten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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