Markenrecht - Internet - Markenhersteller dürfen Verkauf ihrer Produkte bei eBay nicht untersagen.
Das Landgericht Berlin hat am vergangenen Montag entschieden, dass Markenhersteller Händlern nicht verbieten dürfen, ihre Produkte über eBay zu verkaufen (Az 16 O 729/07).
Mit dem nicht rechtskräftigen Urteil wurde der Klage eines Berliner Schreibwarenhändlers stattgegeben, der sich gegen aus seiner Sicht wettbewerbswidrige Vorgaben durch einen Hersteller zur Wehr setzte.
Dem Händler war durch den Schulranzen-Hersteller Alfred Sternjakob untersagt worden, hochpreisige Markenranzen,
namentlich "Scout", "4You", über eBay zu vertreiben. Sternjakob-Geschäftsführer Dieter Liebler zufolge sei eBay keine geeignete Plattform für eine Marke, die über 35 Jahre hinweg mühsam aufgebaut wurde. Ebay hafte vielmehr das Image einer „Resterampe“ an.
Der klagende Händler argumentierte dagegen, dass Qualitätsunterschiede zwischen eBay und anderen professionellen Online-Shops nicht bestünden. Ebay sei besser platziert als die meisten anderen Portale und biete inzwischen sehr viele, teilweise hochwertige, Neuwaren an.
Das Landgericht Berlin erklärte das Verbot des Herstellers für wettbewerbswidrig. Einem Hersteller sei es untersagt, die Belieferung eines Händlers davon abhängig zu machen, wie er seine Waren verkaufe.
Das Landgericht Mannheim hatte in einem Urteil vom März 2008 anders entschieden (AZ 7 O 263/07). Nach dieser Entscheidung verstößt es nicht gegen den fairen Wettbewerb, wenn ein "Hersteller von hochpreisigen Schulranzen" einem Händler vorschreibt, dass er die Waren nicht bei Ebay versteigern darf.
Autor: Axel Kujawa
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