Honorarvereinbarung
Auch für Aufträge, die über eine Beratungsleistung hinausgehen, kann die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf Grundlage einer zu treffenden Vergütungsvereinbarung durch ein Zeithonorar (nach Zeitaufwand) oder ein Pauschalhonorar (Einmal-Vergütung für die Abwicklung des Auftrags) vergütet werden. Das Honorar ist frei verhandelbar, darf jedoch bei der gerichtlichen Vertretung die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren nicht unterschreiten. Es muss in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen.
Die Vereinbarung eines Honorars ist in vielen Fällen für Mandant und Anwalt gleichermaßen sinnvoll. Sie bietet beiden Seiten Planungssicherheit und wird den jeweiligen wirtschaftlichen Interessen oft besser gerecht als die gesetzliche Vergütung.
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