Kostenverteilung zwischen den Parteien
In außergerichtlichen Angelegenheiten wird oftmals eine Einigung über die Kostenaufteilung erzielt, oder die Parteien tragen ihre jeweiligen Kosten selbst, ohne dass es einer Vereinbarung bedarf.
In vielen Fällen können die Kosten als Rechtsverfolgungskosten im Rahmen eines Schadensersatzanspruches beim Gegener geltend gemacht werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Gegner mit einer Zahlungspflicht in Verzug ist, aber auch, wenn Sie unverschuldet Geschädigter bei einem Verkehrsunfall geworden sind. Die Kosten Ihrer anwaltlichen Vertretung sind Teil des Ihnen entstandenen Schadens und deshalb zu ersetzen.
Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung hat grundsätzlich der unterlegene Teil die Kosten des Verfahrens und die Kosten der beteiligten Rechtsanwälte (in Höhe der gesetzlichen Gebühren) zu tragen, und zwar entsprechend dem Anteil seines Unterliegens.
Ein Beispiel:
Der Kläger verklagt den Beklagten auf Zahlung von 10.000 EUR. Das Gericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 5.000 EUR und weist die Klage im Übrigen ab. Dem Klageantrag des Klägers wurde also zu 50% stattgegeben. Kläger und Beklagter haben daher die Kosten zu jeweils 50% zu tragen.
Diese Kostenfolge muss jedoch nicht zwingend eintreten. Das Gericht kann die Kostenlast unter bestimmten Umständen, insbesondere aus Billigkeitsgründen, anderweitig verteilen. Bestimmte Teilkosten können einer Partei gesondert auferlegt werden, zum Beispiel die Kosten eines Sachverständigengutachtens oder die Kosten einer Säumnis. Natürlich kann die Kostenfrage auch zwischen den Parteien einvernehmlich geregelt werden, in der Regel durch einen Vergleich. Letzteres ist unter anderem bei einvernehmlichen Ehescheidungen gängige Praxis.
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